Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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andern vorgusetzen sey. Beide behalten die gleiche Nummer, und werden durch a und b 
bezeichnet und unterschieden. 
G 46. 
Hat sich nach Ziehung des Looses der in Art. 4. vorgesehene Fall ergeben, so ist der 
in mehreren Oberamtsbezirken zum Loosen Beigezogene in der Ziehungsliste derjenigen Bezirke, 
denen er als militärpflichtig nicht angehört, zu löschen, worüber bei entstehenden Zwei- 
feln die Entscheidung des Ober-Rekrutirungsraths einzuholen ist. 
C. 47. 
Die vorläufige Prüfung des Meßgehalts, welche bisher am Tage der Loos- 
ziehung stattgefunden hat, darf künftighin an diesem Tage nicht mehr vorgenommen werden, 
tbeils wegen der für den Ziehungs-Akt nothwendig damit verbundenen Störung, theils weil 
P Untersuchung der Körpergröße wesentlich zur Verhandlung der Musterungs-Commission 
gebört. 
Nur solche Militärpflichtige, deren Körpergröße augenscheinlich so beschaffen ist, daß sie 
von dem Bezirks-Rekrutirungsrathe, unabhängig von der Musterungs-Commission, ausgeschieden 
werden können (&. 52.), dürfen, um ihnen das Erscheinen bei der Musterung zu ersparen, am 
Tage der Loosziehung, und zwar nach dem Akte, unter das Meß gestellt werden. 
Das Messen solcher Militärpflichtigen erfolgt unter persönlicher Aufsicht des Oberamt- 
manns, in Gegenwart des an diesem Tage ohnehin versammelten Bezirks-Rekrutirungeraths 
(K. 55.). 
Der Meßgehalt jedes Einzelnen wird laut verkündet, und von dem Aktuar in die vierte 
Columne der Ziehungsliste, von dem Oberamtmann in die dritte Columne der Bezirks- 
Rekrutirungsliste, und von den anwesenden Ortsvorstehern in das Exemplar ihrer Gemeinde- 
lisen eingetragen (K. 29.). 
Von ver Richtigkeit des Uebertrags müssen sich die Mitglieder des Bezirks-Rekrutirungs- 
raths selbst überzeugen C. 52.. 
Zeigt sich bei ver Messung, daß ein solcher Militärpflichtiger mehr als fünf Fuß mißt, 
#o ist er zur Musterung zu verveisen.
	        
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