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scheidung so weit als möglich vorbereitet hat (#F. 22.). Auch fällt dem Oberamtmann die Aus-
inns und Ausführung aller Beschlüsse und Verfügungen des Bezirks-Rekrutirungsraths
anheim
Die Berichte, welche der Oberamtmann im Namen des Bezirks-Rekrutirungsraths er-
stattet, werden von dem Aktuar contrasignirt.
1.
Der Bezirks-Rekrutirungsrath hat die angemeldeten Berückflchtigungs-Ansprüche streng
nach den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 5. 29. 50. 32.) und nach den in dieser Instruktion
(K. 1053—123.) entbaltenen Erläuterungen zu würdigen, und hierüber durch Mehrheit der
Stimmen, in öffentlicher Sitzung, vorbehältlich des Rekurses, zu entscheiden.
Zu einer ausdehnenden Auslegung wegen Aehrlichkeit des Grundes ist der Bezirks-Re-
krutirungsrath nicht ermächtigt.
l 52.
Eine weitere Aufgabe desselben ist es, wo möglich vor der Musterung Diejenigen
auszuscheiden, welche
1) so klein sind, daß sie nicht über fünf Fuß im Meß halten (S. 47.);
2) oder mit solchen Krankheiten oder Gebrechen behaftet sind, daß sie von Jedermann, ohne
daß es einer sachverständigen Beurtheilung bedarf, für un bedingt untüchtig erklärt
werden müssen (Art. 46. u. K. 55.).
Wegen Mangels an Körpergröße darf der Rekrutirungsrath nur auf den Eifund der in
seiner Gegenwart erfolgten Messung erkennen (6. 47.).
Wegen Krankheiten und Gebrechen aber soll er die Untüchtigkeits-Erklärung eben sowohl
auf eigene Wahrnehmung als auf andere Beweismittel gründen, vorbehältlich der hiernach fol-
genden näheren Bestimmungen.
S. 55. 6
Die Gebrechen, über welche der Bezirks-Rekrutirungsrath unabhängig von der Musle-
rungs-Commission zu erkennen befugt und verpflichtet ist, sind:
1) Allgemeine Verkrüpplung oder Mißbildung des Körpers;
2) Blindheit durch Zerstörung beider Augapfel;
5) Mangel der Nase;
A) Mangel eines Obrs;
5) Mangel des Ober= oder Unterkiefers;