Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

43 
scheidung so weit als möglich vorbereitet hat (#F. 22.). Auch fällt dem Oberamtmann die Aus- 
inns und Ausführung aller Beschlüsse und Verfügungen des Bezirks-Rekrutirungsraths 
anheim 
Die Berichte, welche der Oberamtmann im Namen des Bezirks-Rekrutirungsraths er- 
stattet, werden von dem Aktuar contrasignirt. 
1. 
Der Bezirks-Rekrutirungsrath hat die angemeldeten Berückflchtigungs-Ansprüche streng 
nach den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 5. 29. 50. 32.) und nach den in dieser Instruktion 
(K. 1053—123.) entbaltenen Erläuterungen zu würdigen, und hierüber durch Mehrheit der 
Stimmen, in öffentlicher Sitzung, vorbehältlich des Rekurses, zu entscheiden. 
Zu einer ausdehnenden Auslegung wegen Aehrlichkeit des Grundes ist der Bezirks-Re- 
krutirungsrath nicht ermächtigt. 
l 52. 
Eine weitere Aufgabe desselben ist es, wo möglich vor der Musterung Diejenigen 
auszuscheiden, welche 
1) so klein sind, daß sie nicht über fünf Fuß im Meß halten (S. 47.); 
2) oder mit solchen Krankheiten oder Gebrechen behaftet sind, daß sie von Jedermann, ohne 
daß es einer sachverständigen Beurtheilung bedarf, für un bedingt untüchtig erklärt 
werden müssen (Art. 46. u. K. 55.). 
Wegen Mangels an Körpergröße darf der Rekrutirungsrath nur auf den Eifund der in 
seiner Gegenwart erfolgten Messung erkennen (6. 47.). 
Wegen Krankheiten und Gebrechen aber soll er die Untüchtigkeits-Erklärung eben sowohl 
auf eigene Wahrnehmung als auf andere Beweismittel gründen, vorbehältlich der hiernach fol- 
genden näheren Bestimmungen. 
S. 55. 6 
Die Gebrechen, über welche der Bezirks-Rekrutirungsrath unabhängig von der Musle- 
rungs-Commission zu erkennen befugt und verpflichtet ist, sind: 
1) Allgemeine Verkrüpplung oder Mißbildung des Körpers; 
2) Blindheit durch Zerstörung beider Augapfel; 
5) Mangel der Nase; 
A) Mangel eines Obrs; 
5) Mangel des Ober= oder Unterkiefers;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.