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* zu unterzlehen und sind nicht befugt, die Reinschrift derselben durch Gehülfen besorgen
u lassen. ·
Das Ausschneiden und Einfügen einzelner Blätter in die Güterbücher, so wie Radirungen
sin (wie sich von selbst verstehen sollte) unzuläßig.
Etwa nösthige Correkturen müssen besonders beglaubigt werden.
IV. Wenn das Göterbuch in einzelne Bände oder Hefte abgetheilt angelegt wird, so
genägt es, daß die einzelnen Abtheilungen, welche je mit besonderem Titel zu versehen und zu
numeriren sind, nur von dem Güterbuchs-Commissär und den beigezogenen Urkundspersonen am
Schlosse unterzeichnet werden, die vollständige Beglaubigung aber erst dem letzten Bande unter
ngabe der Zahl der Abthellungen, auf welche sich die Beurkundung erstreckt, beigefügt wird.
V. Zu é§. 52 u. 53 der Ministerlal-Verfügung vom 3. December 1832 wird noch
Asdrücklich vorgeschrieben, daß über die vorgenommene Prüfung und Uebergabe der neuen Gü-
berbücher an die Gemeinderäthe ein besonderes Protokoll aufzunehmen, die sich ergebenen Män-
zel und Anstände, so wie die Verfügungen, welche zu deren Berichtigung und Ergänzung ge-
en worden, darin zu bemerken und späterhin vie erforderlichen Nachweisungen über die wirk-
ih erfolgte Richtigstellung zu geben sind.
Stuttgart den 18. September 1844. Prieser. Schlayer.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer evangelischen Pfarrei für die Gemeinde
Altenburg, Dekanats Tühingen.
Vermäge höchster Entschliehung vom 18. d. M. haben Seine Königliche Majestät
I Erichtung einer evangelischen Pfarrei für die von ihrem kirchlichen Verbande mit der
sarreb Oferdingen zu trennende Gemeinde Altenburg, Dekanats Tübingen, genehmigt.
Stuttgart den 20. September 1844. Schlayer.
h) Bekanntmachung, betreffend die Auszeichnung von zwei Ortsvorstehern.
Seine Königliche Majestät haben aus Anlaß der diesjährigen Visitation des Ober-
a
nis Muͤnsingen vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 16. d. M. dem Stadtschultheißen Steiner