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zu Hapingen, in gnävigster Anerkennung seiner 25jährigen vorzüglichen Amtsführung, die 96%
dene, und dem Schultheißen Ruvolph zu Sonderbuch, in gnädigster Berücksichtigung seiner
vieljährigen guten Dienstleistungen, die silberne Verdienst-Medaille gnädigst verliehen.
Stuttgart den 23. September 1844. Schlaper.
gol-
) Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der silbernen Verdienst-Medaille an den Zimmermamt
Klingler von Blaubeuren. «
SeineKöniglicheMaiestäthabenvekmögehöchsterCntschließungvom25.ds
dem Zimmermann Abraham Klingler von Blaubeuren, in Anerkennung der mit eigener Le-
benegefahr von ihm bewirkten Errettung eines in den Blaufluß gefallenen Kindes vom Tode
des Ertrinkens, so wie des bei verschiedenen anderen Anlässen von ihm bethätigten ausopfernden
Muuthes die silberne Verdienst-Mevaille gnädigst verliehen.
Stuttgart den 26. September 1844. Schlaper.
4) Verfügung, betreffend feuerpolizeiliche Vorschriften hinsichtlich der Bereitung von Lack und Firnih
und des Trocknens lackirter Waaren mittelst künstlicher Wärme.
In Erwägung der mit der Bereitung von Lack und Firniß und dem Trocknen ladirtet
Waaren mittelst künstlicher Wärme verknüpften Feuersgefahr wird mit höchster Genehmigunz
Seiner Königlichen Majestät vom 25. d. M. verfügt, wie folgt:
I. Betreffend die Bereitung von Lack und Firniß:
1) Lack und Firniß darf, sobald es in größerer Quantität geschieht, also namentlich ut%
Lackirern und Fabrikanten lackirter oder gefirnißter Waaren, nur im Freien, entfernt von
bäuden und anderen brennbaren Gegenständen, oder in ganz feuerfesten gewölbten Küchen oder
Laboratorien bereitet werden.
2) Die zu Bereitung von Lack und Firniß bestimmten Küchen oder Laboratorien muͤsen
mit einem auf dem Gewölbe aufruhenden, durchaus mit liegenden Steinen aufgeführten
mine verseben seyn, an welchem eine sowohl innerhalb, als außerhalb des Lokals zu hand "
bende schließbare Klappe von Eisen anzubringen ist.
Die Fensteröffmungen sind mit Läden zu verschließen, welche auswärts ausgeben, und
von Eisen gefertigt, oder wenigstens auf der inneren Seite mit starkem Sturzblech besch
seyn müssen.
ganz
lagen