Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

45 
Auch Zeugnisse behandelnder Aerzte dürfen in Verbindung mit andern Beweiemitteln 
bei diesem Verfahren berücksichtigt werden, zumal wenn das Uebel, von dem es sich 
bandelt, Folge einer überstandenen Krankheit oder Verletzung ist. 
Dem pflichtmäßigen Ermessen des Bezirks-Rekrutirungsraths bleibt überlassen, die 
innere Beweiskraft dieser Zeugnisse einzeln und im Ganzen zu prüfen, und zu entscheiden, ob 
die bezeugte Thatsache als erwiesen zu betrachten sep. Entstehen Zweifel, oder lauten die 
Zeugnisse unbestimmt, so sind bessere Beweismittel einzuziehen. 
Insbesondere muß hinreichend bescheinigt seyn, seit wann und aus welcher Veranlassung 
das Gebrechen entstanden sep, und falls sie nicht erwiesenermaßen schon von Kindheit an, oder 
wenigstens seit längerer Zeit bestehen, ist speziellere Bescheinigung, und bei der Entscheidung 
größere Vorsicht nothwendig. 
G. 55. 
Iu dereersten Sitzung, welche am Tage der Loosziehung stattsindet, und erfor- 
verlichen Falls am folgenden Tage fortzusetzen ist, werden zuerst die unzweifelhaft Untüchtigen 
(6. 52. 53.) ausgemustert, sofort aber diejenigen Berücksichtigungs-Ansprüche erledigt, welche 
bereits angemeldet und zur Entscheidung reif sind. 
Der zweite Zusammentritt erfolgt unmittelbar nach der Musterung, theils um 
die in der ersten Sitzung unerledigt gebliebenen oder innerhalb der von da an laufenden drei- 
tägigen Frist (Art. 45.) noch angemelveten Fälle zu erledigen, theils um das Contingent 
vorläufig auszuscheiden (g. 127.). 
Zum drittenmale versammelt sich der Bezirks-Rekrutirungs-Rath, wenn bei endlicher 
Ausscheidung des Contingents in der Contingentsliste noch bedingt Bezeichnete enthalten seyn 
sollten, über welche das drfinitive Erkenntniß durch den Bezirks-Rekrutirungs-Rath auszu- 
sprechen ist. 
# Außerdem sind mit der zweiten Sitzung nach vorläufiger Ausscheidung des Contingents 
die Verrichtungen des Bezirks-Rekrutirungs-Raths in der Regel geschlossen (P. 162.). 
1Uebrigens bleibt dem Vorstande unbenommen, in beson deren Fällen die Mitglieder 
des Bezirk-Rekrutirungs-Raths auch in der Zwischenzeit einzuberufen. 
ç K. 56. 
Die Verhandlungen des Bezirks-Rekrutirungs-Raths, soweit sie die für einzelne Militär- 
Pflichtige gemachten Ansprüche betreffen, werden nebst der Entscheidung und dem Grunde, der 
solche veranlaßt hat, kurz und bündig und deutlich geschrieben, in die fünfte und sechste
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.