Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Abgeordneten, welche nicht Amts halber Sitz und Stimme in der zweiten Kammer baben, 
anzuordnen. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 21. October 1844. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Schlayer. 
Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Sekretär: 
Goeé. 
II. Verfügungen der DOepartements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten 
Kammer der Stände-Versammlung. i 
Unter Beziehung auf die vorstehende K. Verordnung werden 
1) die verfassungsmäßig hiezu berufenen Behörden beauftragt, eine neue Wahl derieniges 
Mitglieder der zweiten Kammer der Stände-Versammlung, welche nicht Amts halber Sitz un 
Stimme in dieser Kammer haben, in sämtlichen Wahlbezirken des Landes sofort einzuleit 
und demnächst vorzunehmen. *ri-- 
2) Bei Vollziehung dieses Auftrags haben sich die Behörden, welchen die Leitung ves 
Wahlgeschäfts zusteht, nach den Bestimmungen der §69. 133 bis 154 der Verfassungs-Urkung 
sodann nach den Instruktionen vom 6. und 12. December 1819 (Reg. Blatt S. 860— 
und 879—883), und vom 15. November 1831 (Reg. Blatt S. 576—581, vergl. jedo 
hlenach Ziffer 3 und 4), so wie nach dem letzten Absatz der Ministerial-Verfügung vo 
29. Maͤrz 1833 (Reg. Blatt S. 88) zu richten. Sus 
3) Außer der Verurtheilung zu einer Zuchthaus-, Arbeitshaus= und Festungs-Sir) 
macht auch die Verurtheilung zu bleibendem oder zeitlichem Verlust der Dienst= und E un 
Rechte, letztere während der Dauer der Entziehung dieser Rechte, so wie die durch gerichtli
	        
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