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digung als die in den S§. 3—5 beslimmte, nachgesucht; so entscheidet hierüber das betrefsende
Kreisgericht.
C. 9.
Sehr bedürftigen Personen, so wie durchreisenden Fremden ist der Bezirksrichter, wenn
keinerlei Anstand obwaltet, ihre Zeugen-Gebühren aus der Inquisitions-Kostenskasse vorschuß-
weise auszubezahlen ermächtigt.
K. 10.
Der #K. 27 der Criminal-Gebühren-Ordnung vom 24. November 1826 (Reg.Blatt
S. 501) und die Verfügung des Justiz-Ministerium vom 6. November 1830 (Reg. Blatt
S. 506) sind hiemit aufgehoben.
Mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordung, welche mit dem I1. Februar d. J. in
Wirksamkeit treten soll, ist Unser Justiz-Ministerium beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 4. Januar 1344.
Wilhelm.
Der Chef des Justiz-Departements:
von Prieser. Auf Befehl des Könige,
der Staats-Secretär:
Goec.
B) Dienst-Nachrichten.
Seine Königliche Majestät haben vermöge böchster Entschließung vom 27. v. M.
den Reallehrern Großmann zu Heidenheim und Reuß zu Göppingen den Titel „Ober-
Reallehrer“ gnädigst verliehen, ferner
die zweite Lehrstelle an der Reallehranstalt zu Ellwangen dem seither an derselben provi-
sorisch angestellten Lehrer Locher, von Buchau, nunmehr definitiv,
die erledigte Präzeptorsstelle zu Beilstein dem dermaligen Verweser derselben, Köstlin,
vie bei der Oekonomie-Verwaltung der Heilanstalt Winnenthal erledigte Buchhaltersstelle
dem Cataster-Bureau-Assistenten Riecke gnädigst übertragen, und
vermöge höchsten Dekrets vom 28. v. M. auf die erledigte Amts-Notarsstelle in Unter-
türkheim, Oberamts Cannstatt, den Amts-Notar Maier, von Schrotberg, Oberamts Gera-
bronn, seinem Ansuchen gemäß, zu versetzen geruht.
Sovann haben Höchstdieselben vermäöge höchster Entschließung vom 50. v. M.
Höchst-Dero bisherigen Gesandten am K. Bayerischen Hofe, Staatsrath v. Schmitz-