Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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g. 2. 
Hat der Angeschuldigte einen Gerichtszeugen. gewählt (Straf-Prozeß-Ordnung Art. 47 
Abs. 2 und 3); so ist, wenn die Beeidigung vor dem Untersuchungs-Gericht erfolgt, vieser bei- 
zuziehen. Neben ihm müssen in bezirksgerichtlichen Straffällen noch ein, in kreisgerichtlichen 
aber zwei weitere Gerichts-Beisitzer der Verhandlung anwohnen. 
Durch eine Verhinderung des gewählten Gerichts-Zeugen wird jedoch die Beeidigung 
nicht aufgehalten. · 
H.3. 
Ob ein Geistlicher zu Vereidung eines Zeugen zuzuziehen sey, ist dem Ermessen des 
Untersuchungs-Richters, beziehungsweise des erkennenden Gerichtes überlassen. Diese Zuziehung 
wird namentlich geschehen, wenn der Angeschulvigte oder dessen Vertheidiger, oder wenn in 
schweren Straffällen) der Staats-Anwalt es verlangt und triftige Gründe biefür vorbringt 
oder wenn sonst die Bereitwilligkett des Zeugen, die Wahrheit zu sagen, nicht außer Zweif- 
und zu hoffen ist, daß seine Gewissenhaftigkeit durch die Gegenwart des Geistlichen werde am- 
geregt werden. 
Sollte der Geistliche, welcher die Vorbereitung des Zeugen auf die Eideshandlung vor- 
genommen (K. 10.), selbst den Wunsch aussprechen, bei der Eides-Abnahme gegenwärtig z 
seyn; so ist diesem Verlangen, zumal wenn kein besonderer Aufwand dadurch entsteht, in der 
Regel zu entsprechen. « . 
g.4. 
Der beizuziehende Geistliche muß demselben Glaubens-Bekenntnisse angehören, wie der 
zu vereidende Zeuge. Derselbe wird, in so weit nicht der Schlußsatz des F. 3 eine Ausnahme 
begründet, zunächst unter den am Orte der Eides-Abnahme befindlichen Geistlichen gewählt. 
K. 5. 
Die Abnahme der Zeugen-Eide erfolgt in der Regel in dem Gerichtshause. Wenn ein 
Zeuge in seiner Wohnung zu vernehmen ist (vergl. Straf-Prozeß-Ordnung Art. 197); se 
findet ebendaselbst auch die Vereidung Statt. 
Der Untersuchungs-Richter hat darauf zu sehen, daß das Lokal, in dem der Eid abge- 
nommen wird, dem Auge nichts die Feierlichkeit der Handlung Störendes darbiete. Auch vor 
dasselbe während des Beeidigungs-Aktes zu keinem anderweitigen Geschäste benützt werden-
	        
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