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Orte der Eides-Abnahme oder in dessen Nähe befindlicher Geistlicher von dem Glaubens/ Be-
kenntniß des Zeugen zu verwenden. .
Ju Fällen, wo solches für die Vorbereitung von Wichtigkeit seyn könnie, hat ver Unter-
suchungs-Richter dem Geistlichen über den Gegenstand der Eidesleistung angemessene Mitthei-
lung zu machen.
K. 11.
Vor der Vereidung sind dem Zeugen sämmtliche Aussagen, deren eidliche Bestätigung
von ihm verlangt wird, auch wenn die Eides-Abnahme sich nicht unmittelbar an die Verneh-
mung des Zeugen anreiht (Straf-Prozeß-Ordnung Art. 211), vorzulesen oder zum eigenen
Durchlesen einzuhändigen.
In dem Protokolle über die Eides-Abnahme sind, wenn diese nicht unmittelbar nach ver
Vernehmung des Zeugen erfolgt, die zu diesem Zweck verlesenen oder zum Durchlesen vorge-
legten Stellen des Untersuchungs-Protokolls einzeln zu bezeichnen.
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Die Eideshandlung, welcher sämmtliche Anwesende stehend anzuwohnen haben, beginnt
mit elner kurzen Erinnerung an den Zeugen, worin der Untersuchungs-Richter denselben au
die Wichtigkeit der Handlung, auf seine Pflichten gegen Gott und die Obrigkeit und auf vie
schwere Strafe des Meineids in einer der Persönlichkeit des Zeugen angemessenen Form hin-
weißt und sodann befragt, ob er den verlangten Eid leisten koͤnne.
G. 13.
Wenn der Zeuge diese Frage bejaht, so wird demselben, sofern er ein Christ ist, von vem
Untersuchungs-Richter folgender Vorhalt gemacht: "„
„(B####) zu Gott, dem Allmächtigen, der in das Verbörgene sleht und den Meineid
bestraft nach seiner Gerechtigkeit, einen feierlichen Eid schwören, daß (De) über dasjenige,
worüber (2#4) in der Untersuchungssache 2c. vernommen worden (72), alles, was (#c
davon bekannt ist, in reiner, unverfälschter Wahrheit ausgesagt und nichts verschwiegen
(##), und daß (22) bei erfolgender weiterer Vernehmung eben so der reinen Wahrheit
werder ) «
.
gemäß aussagen und nichts verschweigen (en,
Hierauf wird der Zeuge angehalten, dem Untersuchungs-Richter die folgenden Eidesworte
nachzusprechen: m
„Ich habe die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen; ich werde bei fernert