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Den Oberamtern werden unmittelbar vor der Musterung die Personen angezeigt, welche
als Mitglieder der Musterungs-Commission im Bezirke bestellt sind.
K. 65.
Wenn auf den Rundreisen, welche die militärischen Mitglieder der Musterungs-Com-
missionen zu machen haben, eines verselben durch plätzliches Erkranken verhindert werden sollte,
dem Geschäfte anzuwohnen, und vie Zeit nicht erlaubt, ein anveres militärisches Mitglied als
Stellvertreter zu bestellen, so hat das Oberamt, an dessen Bezirke die Reihe der Musterung
steht, statt des Militärarztes einen andern in der Nähe befindlichen Arzt, und statt des Off=
ziers einen hierzu geeigneten öffentlichen Diener mit der Stellvertretung zu benuftragen und
für diese Funktion besonders zu verpflichten. «
Were ein Mitglied der Musterungs-Commission mit einem Militärpflichtigen im ersten
oder zweiten Grade (nach bürgerlicher Berechnungsweise) verwandt over verschwägert, so wiro
ver Oberamtmann für diesen besondern Fall die Stellvertretung auf gleiche Weise einleiten,
sich selbst aber durch seinen gesetzlichen Amtsverweser vertreten lassen.
. 64.
Das Verhältniß der Mitglieder der Musterungs= Commissi ĩon ist collegialisch (F. 87.).
Der Vorsitz ist dem Oberamtmann übertragen, unbeschadet des Rangrerhaltnises, das
etwa einem andern Mitgliede den Vorzug geben könnte.
Den Verhandlungen der Musterungs-Commission, soweit. sie ssfentlih (Art. 53.), oder in
A. 90. angegeben sind, haben die ersten Ortsvorsteher, in deren Gemeinde Militärpflichtige
vorhanden sind, anzuwohnen.
K. 65.
Für das Musterungsgeschäft in jedem Bezirke ist in der Regel ein voller Tag, und über-
dieß der darauf folgende Vormittag bestimmt.
Die Reiserouten werden so eingerichtet, daß nach vollendeter Musterung im Bezirke, die
Abreise der auswärtigen Mitglieder der Commission erst am Nachmittage des zweiten
Musterungstags stattfinden soll.
C. 66.
Im Allgemeinen wird den Mitgliedern der Musterungs-Commission zur Mlicht gemacht,
die Untersuchung der Militärpflichtigen und die Ausscheidung der Untauglichen mit Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeie vorzunehmen, gegen die Militärpflichtigen selbst ein humanes Benehmen zu
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