Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Den Oberamtern werden unmittelbar vor der Musterung die Personen angezeigt, welche 
als Mitglieder der Musterungs-Commission im Bezirke bestellt sind. 
K. 65. 
Wenn auf den Rundreisen, welche die militärischen Mitglieder der Musterungs-Com- 
missionen zu machen haben, eines verselben durch plätzliches Erkranken verhindert werden sollte, 
dem Geschäfte anzuwohnen, und vie Zeit nicht erlaubt, ein anveres militärisches Mitglied als 
Stellvertreter zu bestellen, so hat das Oberamt, an dessen Bezirke die Reihe der Musterung 
steht, statt des Militärarztes einen andern in der Nähe befindlichen Arzt, und statt des Off= 
ziers einen hierzu geeigneten öffentlichen Diener mit der Stellvertretung zu benuftragen und 
für diese Funktion besonders zu verpflichten. « 
Were ein Mitglied der Musterungs-Commission mit einem Militärpflichtigen im ersten 
oder zweiten Grade (nach bürgerlicher Berechnungsweise) verwandt over verschwägert, so wiro 
ver Oberamtmann für diesen besondern Fall die Stellvertretung auf gleiche Weise einleiten, 
sich selbst aber durch seinen gesetzlichen Amtsverweser vertreten lassen. 
. 64. 
Das Verhältniß der Mitglieder der Musterungs= Commissi ĩon ist collegialisch (F. 87.). 
Der Vorsitz ist dem Oberamtmann übertragen, unbeschadet des Rangrerhaltnises, das 
etwa einem andern Mitgliede den Vorzug geben könnte. 
Den Verhandlungen der Musterungs-Commission, soweit. sie ssfentlih (Art. 53.), oder in 
A. 90. angegeben sind, haben die ersten Ortsvorsteher, in deren Gemeinde Militärpflichtige 
vorhanden sind, anzuwohnen. 
K. 65. 
Für das Musterungsgeschäft in jedem Bezirke ist in der Regel ein voller Tag, und über- 
dieß der darauf folgende Vormittag bestimmt. 
Die Reiserouten werden so eingerichtet, daß nach vollendeter Musterung im Bezirke, die 
Abreise der auswärtigen Mitglieder der Commission erst am Nachmittage des zweiten 
Musterungstags stattfinden soll. 
C. 66. 
Im Allgemeinen wird den Mitgliedern der Musterungs-Commission zur Mlicht gemacht, 
die Untersuchung der Militärpflichtigen und die Ausscheidung der Untauglichen mit Sorgfalt 
und Gewissenhaftigkeie vorzunehmen, gegen die Militärpflichtigen selbst ein humanes Benehmen zu 
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