Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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beobachten, über die Krankbeiten und Gebrechen, die entdeckt werden, die strengste Verschwie- 
genheit zu halten, im Uebrigen aber durch harmonisches Zusammenwirken das Geschäft mög- 
lichst zu fördern. « 
8.67. 
DieNamendercmBkzüskevifnrenvenAerzteG69)fndbcszurMusterungmoglcchst 
geheim zu halten, damit kein Bezirksangehöriger vorher wisse, welche Aerzte bei der Muste- 
rung erscheinen werden. 
Den Aerzten selbst ist bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe untersagt, einen ihrem Muste- 
rungsbezirke angehörigen Militärpflichtigen, der vor der Musterung ihre Ansicht über seine 
Diensttüchtigkeit einholen wollte, einseitig und ohne hierzu ermächtigt zu seyn, einer Besichti- 
gung zu unterwerfen. 
Ueberhaupt haben die Musterungs-Aerzte alle fremden Einflüsterungen zurückzuweisen, 
insbesondere dem Oberamte auf der Stelle Anzeige zu machen, wenn ein Militärpflichtiger, 
oder in Beziehung auf einen solchen ein Dritter sich unterfangen sollte, ihnen im Hinblick 
auf die Musterung ein Geschenk anzubieten oder zu versprechen (vergl. Strafgesetz-Buch 
Art. 408.). 
K. 68. 
Zum versönlichen Erscheinen bei der Musterung sind, ohne Rücksicht auf Loos- 
Nummer oder Dienstuntüchtigkeit, alle in der Ziehungsliste enthaltenen Militärpflichtigen, deß- 
gleichen die zur Musterung ves laufenden Jahres Verwiesenen der vorjährigen Altersklasse 
(Art. 51.) verbindlich erklärt, soweit nicht ein absolutes Hinderniß (z. B. Krankbeit oder Haft) 
vorhanden ist, over soweit nicht das Gesetz Einzelne vom persönlichen Erscheinen ausgenom- 
men hat. 
Zur Erläuterung vieser Ausnahmen wird Folgendes bemerkt: 
1) Gleichwie Derjenige, der vor dem Aufrufe seiner Altersklasse freiwillig in den 
Militärdienst getreten ist und noch dient (Art. 48. Ziff. 1.), oder die Einjährige Dienst- 
zeit, die ihm verwilligt worden, abgeleistet hat (Art. 54.), der Musterung nicht anzu- 
wohnen hat, so darf auch bei der Musterung nicht erscheinen, wer vor dem Aufrufe sei- 
ner Altersklasse zu Ablösung seiner Militärdienstpflicht einen Stellvertreter zum Militär 
gestellt hat (Art. 73.). 
2) Vom Erscheinen bei der Musterung sind in Folge Erkenntnisses des Bezirks-Rekruti-
	        
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