Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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K. 1. 
Wo in zwei. oder mebreren Stockwerken eines Gebäudes die Einheizwinkel unmittelbar 
übereinander angebracht werden, darf künftig ver Rauch von dem einen in den andern Einbeit- 
winkel nur durch Röhren von Gußeisen geleitet werden. 
8. 2. 
Jeder Einheizwinkel, dessen Rauch in den nächst höheren geleitet wird, muß mit einem 
die Rauchröhre (F. 1) satt umschließenden Gewölbe verseben sepn. 
i*- 
Oie Rauchröhren (K. 1) mössen genau die in 9. 6 der Verfügung vom 16. Okteber 
1843, betreffend den Bau und die Reinigung der unbesteigbaren Kamine (Reg. Blatt S. 775 2 
für verartige Kamine von Gußeisen vorgeschriebene Beschaffenheit haben. 
Soweit dieselben durch Gebälke gehen, find sie nach F. 10, Abs. 3 jener Verfägung feuer“ 
sicher zu verwahren. 
· s.4. » 
Die Ausmündung jeder Rauchröhre muß die Thüre des oberen Einheizwinkels über- 
ragen, und hier auf die im letzten Absatze des F. 14 der erwähnten Verfügung vom 16. Ol- 
tober 1843 vorgeschriebene Weise befestigt seyn. 
5. 
In Ausehung der Weite der Rauchröhren (F. 1) wird auf vie Vorschrift des §. 9 der 
Verfügung vom 16. Oktober 1843 verwiesen. 
5. 6. 
Wenn der oberste Einheizwinkel eines gegliederten Kamins in ein unbesteigbares Ko- 
min ausmündet, so kommen in Betreff der Construktion des letzteren die Bestimmungen der Ver- 
fügung vom 16. Oktober 1843, insbesondere F. 6, fünfter Absatz, in Anwendung. 
In ein besteigbares Kamin darf der oberste Einheizwinkel nur dann ausmünven, wenn 
das Kamin durchaus von liegenden Steinen, auf fich selbst ruhend, und demnach senkrecht auf- 
gefubtt ist 
Wo das Kamin durch Gebälke geht, müssen die dasselbe umgebenden Balken und 
Wechsel durch eine doppelte Lage von gebsrig in Speis oder Lehm gesetzten und befestigten 
Dachplatten, welche auf ihren Fugen gut zu überbinden find, verwahrt werden. 
Stuttgart den 26.Okteber 1844. Schlaper.
	        
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