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Nach Ziehung des Lcoses hat jedes Oberamt, dessen Bezirke ein militärpflichtiger auf
der Landes-Universität Studirender angehört, einen Auszug der Ziehungsliste der Stadtdirek-
tion in Tübingen zuzuschicken, welche das Weitere zu besorgen, und nach beendigter Musterung
die erforderlichen Mittheilungen durch einfache Rückgabe obiger Auszüge, in denen das Ergeb-
niß der Musterung am geeigneten Orte unter der Unterschrift des Stadtdirektors einzutragen
ist, zu machen hat.
6S. 71.
Unterlehrer und Schulg ehülfen, soferne ihnen nicht bereits durch Erkenntniß des
Bezirks- Rekrutirungsrachs die Zurückstellung wegen Berufs zu Theil geworden ist, dürfen in
demjenigen Bezirke, in welchem sich die Schulanstalt, bei der sie angestellt sind, befindet, zur
Musterung zugelassen werden.
Die Oberämter, in deren Bezirke solche Unterlehrer und Schulgehülfen rekrutirungspflich-
tig sind, haben den Oberämtern derjenigen Bezirke, in welchen die pflichtigen Schulgehülfen
angestellt sind, nach der Looszlehung Auszüge aus der Ziehungsliste zuzuschicken, in welche
das Ergebniß der Musterung eingetragen wird, wobei im Uebrigen, wie bei den Studirenden
angegeben worden, zu verfahren ist.
g. 72.
Militärpßfichtige, welche der Untersuchung oder der Strafe wegen gefangen si itzen, sel- ·
len in dem Bezirke, in welchem sie sich in Haft befinden, der Musterung unterworfen werden.
Die Oberaͤmter, denen solche außerhalb des Bezirks verhaftete Militarpflichtige angehö-
ren, haben sich rechtzeitig an viejenigen Oberämter und an diejenigen Verwaltungen, wo sich
die Gefangenen befinden, zu wenden, damit sie an dem in diesen Bezirken stattfin-
denden Termine zur Musterung gestellt, und vie erforderlichen Mittheilungen gemacht
werden. , "
Die Porsteher der Strafanstalten sind von ihrer vorgesetzten Behörde angewiesen, strafge-
fangene Militärpflichtige auf Ersuchen in dem Oberamtssitze, wo sich die Strafanstalt befindet,
zur Musterung zu stellen.
8. 73
Die Musterung beginnt nach der Reihenfolge der Ziehungsliste mit Prüfung des Meß-
gehalts, da bei Solchen, die wegen mangelnder Körpergröße auszuscheiden sind, jede weitere
korperliche Untersuchung überflässig wird.
Jeder Militärpflichtige wird laut aufgerufen.