Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Zweiter Artikel. 
In Allem, was vas Ausslellen der Schiffe, ihr Ein= und Ausladen in den Häsen, Rhe- 
den, Plätzen und Bassins betrifft, und überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonst- 
ger Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen 
werden können, ist man gleichmäßig übereingekommen, daß den Nationalschiffen kein Privilee 
gium over Vorzug zugestanden werden soll, welcher nicht auf dieselbe Weise den. Schiffen - 
anderen Theiles zukommen würde, indem der Wille der beiden hohen vertragenden . 
dahin geht, daß auch in dieser Beziehung ihre Schiffe auf dem Fuße einer volligen Gleih 
stellung behandelt werden sollen. 
Dritter Artikel. 
Die Erstattung des Zolles, welchen die Regierung der Niederlande von der Schifffabrt 
der Schelde in Folge des dritten Paragraphen des neunten Artikels des Vertrages von 
neunzehnten April Eintausend achthundert neununddreißig erhebt, ivird den Schiffen der Gtaa- 
ten des Zollvereins von Belgien zugesichert. 
Vierter Artikel. 
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstaͤnde des Handels, deren Einfuhr oder Ausfuhr ge- 
setzlich in die Staaten der hohen vertragenden Theile auf Nationalschiffen wird Statt finren 
können, sollen in gleicher Weise auf Schiffen des anderen vertragenden Theils vorthin einger 
führt oder von vort ausgeführt werden können. 
Die Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theils in die Häfen de- 
Zollvereins und Belgiens eingeführt werden, sollen dort zum Verbrauch, zum Transit ode 
zur Wiederausfuhr bestimmt, oder endlich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seinet 
Machthaber, in Entrepot gebracht werden können, ganz unter denselben Bedingungen und 0 n 
größeren Magazinsgebühren, Bewachungs- oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu 
werden, als denjenigen, welchen die auf Nationalschiffen angebrachten Waaren unterliegen. 
Fünfter Artikel. 
Die Waaren jeder Art ohne Unterschied des Ursprungs, welche virect aus den Häfen 
, ,.. , -, , v 
des Zollvereins in die Häfen Belgiens auf Schiffen eines der Staaten des Jollvereins, W 
die Waaren, welche direct aus den Häfen Belgiens in die Häfen des Zollvereins auf be
	        
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