Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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5. 7. 
Unmittelbar vor der Aushebung sollen in jedem Oberamts-Bezirke die Meß-Instrumente 
revidirt und durch das Pfechtamt richtig gestellt werden. 
Die Musterungs-Offiziere erhalten einen Normalfuß, um die oberamtlichen Meß-Inslru- 
mente zu vergleichen und nöthigenfalls zu berichtigen. 
K. 75. 
Die Visttationslisten (Formular IlI.) werden vor der Musterung nach der Reihenfolge 
durch den Aktuar so kapitulirt, daß auf jede Seite fünf, im Ganzen auf jede aus einem 
balben Bogen bestehende Liste zehen Militärpflichtige aus ver Ziehungsliste über- 
getragen werden. 
Diese Listen erhalten eine fortlaufen de Nummer. 
Nach der Folge dieser Nummern werden die Militärpflichtigen vorgerufen, und, nachdem 
sich die Ortevorsteher von der Identität der Personen überzeugt haben, ge- 
messen. 
g. 76. 
Das Messen geschieht unter besonderer Aufsicht des Musterungs· Offiziers durch einen 
Sachverständigen, wozu der Landjäger-Stations-Commandant verwendet werden kann. Der 
Meßgehalt wird nach jeder Messung laut verkündet, wobei der Oberamtmann sich von ber 
Richtigkeit der Messung zu übesaugen bat. 
Uebrigens' ist die Frage, ob ein Militärpflichtiger wegen mangelnder Körpergröße untüch- 
tig zu erklären (Art. 5. Ziff 1.), oder zur nächsten Aushebung zu verweisen sei (Art. 51.), 
keineswegs von der einseitigen Entscheidung des Offiziers abhängig, vielmehr haben bei zwei- 
felhaftem Maß, oder wenn zwischen dem Oberamtmann und dem Offzier Meinungs-Verschie- 
denheit vorwaltet, sämmtliche Mitglieder der Muserunge. Commission abzustimmen. 
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E Messen werden die Wiliirysiehn in senkrechter Haltung und aus den Hüften 
geboben, mit einwärts gezogenem Kinn und angeschlossenen Knieen, auf den Strüm- 
pfen, bei zweifelhaftem Meßgeßgehalt aber auf den bloßen Füßen so unter das 
Meß-Instrument gestellt, daß die Versen einwärts, die Zehen etwas auswärts gerichtet sind. 
Der Meßgehalt it von dem Aktuar in die vierte Columne der Ziehungsliste, und 
wenn ein Militärpflichtiger, der die gesetziche Körpergröße nicht hat, ohne ärztliche Besichtigung
	        
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