Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Vierundzwanzigster Artikel. 
Oie sogenannten Nürnberger Waaren, welche in dem belgischen Zolltarif unter der Ka- 
kunie „Mercerie“ begriffen sind, sollen im gedachten Tarif besonders aufgesührt werden, mit 
einer Eingangs-Abgabe von fünf vom Hundert vom Werthh. 
Die in Belgien bestebende Eingangs-Abgabe auf Modewaaren, welche aus dem Zoll- 
vereine herrühren, soll auf den Satz von zehn vom Hundert vom Werth wieder hergestellt 
verden, so wie derselbe sich aus dem belgischen Zolltarif vor dem belgischen Arrélé vom 
verzehnten Juli Achtzehnhundert dreiundvierzig ergibt. 
Werkzeuge und Instrumente von Eisen und Stahl, welche aus dem Zollvereine herrüß- 
den, sollen bei dem Eingange in Belgien keinen höheren Abgaben, als gegenwärtig besteben, 
unterworfen werden. 
Ebendasselbe ist in Beziehung auf Baumwollen-Waaren jeder Art und desselben Ur- 
prungs verabredct. n 
Mineralwasser aus dem Zollvereine ist frei von Eingangs-Abgaben in Belgien. 
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Fünfundzwanzigster Artikel. 
Belgien wird fortfahren, westlphälisches over braunschweigisches Leinengarn bis zu einer 
Uantität von zweihundertfünfzigtausend Kilogrammen jährlich und der Abgabe von fünf Cen- 
ien für hundert Kilogramme zuzulassen. 
Sechsundzwanzigster Artikel. 
Oas Gesetz vom sechsten Juni Achtzehnhundert neununddreißig in Betreff der Handels- 
Naziehungen Belgiens zu dem Großberzogthum Luxemburg wird aufrecht erhalten. 
Siebenundzwanzigster Artikel. 
Um die Handels-Beziehungen und den Durchgangs-Verkehr zwischen den Staaten der 
eiden hohen vertragenden Theile zu begünstigen, ertheilen dieselben sich gegenseitig die Zu- 
lherung, den Verkehr auf ihrer Landgraͤnze so leicht, so schnell und so wohlfeil als möglich 
machen; wenn auf der einen oder der anderen Seite Vorsichtsmaaßregeln fuͤr nothwendig 
echtet werden, um Mißbrauchen vorzubeugen, oder solche zu beseitigen, so sollen diese Maß- 
nl in der Weise eingerichtet werven, daß sie weder der Leichtigkeit, noch der Schnelligkeit, 
* der Wohlseilheit der Transporte aus dem Gebiete des einen nach dem des anderen der 
en hohen vertragenden Theile Eintrag thun.
	        
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