Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Achtundzwanzigster Artikel. 
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, durch eine zu bem Enbe abzu- 
schließende Uebereinkunft diejenigen ferneren Maßregeln festzuslellen, welche unter beiderseitigem 
Einverständniß zu ergreisen seyn werden, um den Schleichhandel an der Gränze zwischen dem 
Zollvereine und Belgien zu unterdrücken. "„ 
Die belgische Regierung verpflichtet sich, schon jetzt von den Befugnissen Gebrauch 5 
machen, welche ihr die Artikel einhundert achtundstebzig und folgende des allgemeinen Gesetze 
vom sechsundzwanzigsten August Achtzehnhundert zweiundzwanzig und die Artikel dreigehn un 
folgende des Gesetzes vom sechsten April Achtzehnhundert dreiundvierzig unter Anderem weget 
Unterdrückung der in gedachten Gesetzen erwähnten Niederlagen und Magazinc gewähren- 
Dessen in Erwieverung verpflichtet sich die Preußische Regierung, ähnliche Mittel anzuwendent 
um den Schleichhandel, welcher zum Nachtheil Belgiens an der deutsch-belgischen Grän# 
Statt findet, zu unterdrücken. 
Neunundzwanzigster Artikel. 
Jeder deutsche Staat, welcher dem Zollvereinc beitreten wird, soll als mitvertragendei 
Theil bei dem gegenwärtigen Vertrage angesehen werden. 
Dreißigster Artikel. 
« DergegenwärtigeVertragsollt-a:.«fizirtunddicRatisicationenvesselbrnsollcnzu Bktlssel 
binnenfünfzigTagen,overwomöglichfrüher,ausgcwechscltwerden.. ., 
Die belgische Regierung verpflichtet sich, von den ihr zustehenden Befugnissen schon 
Gebrauch zu machen, um binnen zehn Tagen nach der Unterzeichnung des Vertrages vic 
stlimmungen der Artikel eins, drei und zweiundzwanzig in Ausführung zu bringen. en 
Der Vertrag wird in Kraft und Wirksamkeit bleiben für die Dbver von sechs Jahrean 
angerechnet vom ersten Jannar Achtzehnhundert fünfundvierzig; doch können die hohen veillt 
genden Theile denselben auch vor diesem Zeitpunkte unter beiderseitigem Einverständn 
Ausführung bringen. « . , 
Im du daß sechs Monate vor Ablauf der im Vorstehenden verabredeten sechs n 
weder der eine noch der andere der hohen vertragenden Theile mittelst einer amtlichen Er u 
rung seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, zu erkennen gibt, 9 
der Vertrag auf ein Jahr über gedachten Zeitpunkt hinaus und so auch fortgesetzt von ein 
Jahre zum andern in Kraft bleiben. arag 
Zur Urkunde dessen baben die beiderseitigen Bevollmaͤchtigten den gegenwärtigen Vertl“ 
unterzeichnet und demselben die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. " „des 
Doppelt ausgefertigt zu Brüssel am ersten Tage des Monats September im Jahre 
Heils Eintausend achthundert vierundvierzig. 
(Gezeichnet) Arnim. 
L. S 
(1. S. 
(0Gezeichnet) Goblet. 
(L. S.) 
Geruckt bei G. Hassel brink.
	        
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