Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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renden Aerzte auf ein vorhandenes Gebrechen zu lenken und zu sorgfältiger Untersuchung 
vesselben zu veranlassen. " 
Den Aerzten bleibt unbenommen, zu Unterstützung ihrer Wahrnebmung in einzelnen Fäl- 
len diagnostischer Hülfsmittel sich zu bedienen. 
« 5·87. 
Die Beschlüsse der Musterungs-Commisston werden mit Stimmenmehrbeit gefaßt. 
Jedes Mitglied hat seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung abzugeben. 
Der Vorsitzende hat eine zählende Stimme. 
Das übereinstimmende Gutachten beider Aerzte wird zwar die mitentscheidenden, nicht 
kunstverständigen Mitglieder in der Regel zum Beitritt bestimmen, bindet sie aber nicht, wenn 
sie gegründete Ursache zu haben glauben, von der Ansicht der Kunstverständigen abzuweichen. 
K. 88. 
Die Krankheiten und Gebrechen, welche zum Dienste untüchtig machen, und worüber die 
Musterungs-Commission zu entscheiden hat, sind: 
A. Krankheiten, nach Familien gruppirt: 
Abmagerung (Atrophie). 
1) Ungewöhnliche Abmagerung mit allgemein kränklichem (cachektischem Aus- 
sehen. b. u.*) 
2) Schwinden einzelner wichtiger Organe des Körpers, z. B. des Auges, der 
Extremitäten u. u.“) 
II. Abseesse. 
5) Congestions-Abscesse u. u. 
4) Lymph-Abscesse, mit constitutionell gewordener Cacherie complicirt. u. u. 
5) Deßgleichen, ohne bedeutende Cacherie. b. u. 
III. Brüche (Herniae). 
6) Hirnbruch. u. u. 
7) Brustbrüche. u. u. 
8) Brüche der Unterleibs-Eingeweide. u. u. 
M — 
6) bedingt untüchtg. 
#w unbedingt untüchtig.
	        
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