Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Ferner haben Höchstdieselben durch hoͤchste Entschließung vom 24. d. M. an den 
Ordenskanzler, dem Obersten v. Faber du Faur die Erlaubniß zu ertheilen geruht, das 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden ihm verliehene Commandeurkreuz 
des Zähringer Löwen-Ordens annehmen und tragen zu dürfen. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Durch höchste Entschließung vom 18. d. M. ist der Universitäts-Stallmeister v. Herr- 
mann wegen käörperlicher Dienst-Untüchtigkeit in den Ruhestand, sodann 
unter dem 20. d. M. auf die erledigte Buchbaltersstelle bei dem Cameralamte Sindel- 
fingen der Cameralamts-Buchhalter Nüsseler in Heiligkreuzthal, seinem Ansuchen gemäß, 
versetzt worden. 
Durch höchste Entschließung vom 29. d. M. haben Seine Königliche Majestät 
den früher in K. K. Oestreichischen Dürnseen als Cadet gestandenen Carl Peter v. Men- 
zingen zum aggregirten Lieutenant im zweiten Reiter-Regiment ernannt. 
Die von dem akademischen Senate zu Tübingen dem Pfarrer Süskind zu Thumlingen, 
Dekanats Freudenstadt, ertheilte patronatische Nomination auf die erledigte Pfarrei Darmeheim, 
Dekanats Böblingen, ist den 17. d. M. bestätigt worden. 
II. Verfügungen der Departementt. 
A.) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend den Transport der Gefangenen. 
Zur Beseitigung der Uebelstände, welche beim Gefangenen-Transporte hin und wieder 
durch die Menge oder die Beschaffenheit der mitzugebenden Effekten entstehen, sieht man sich 
veranlaßt, unter Beziehung auf die Bekanntmachung der vormaligen Strafanstalten-Commission 
vom 18. Februar 1826, Punkt 4 (Reg. Blatt S. 195) und der Ministerial-Verfügung vom 
10. October 1820, Punkt 6 (Reg. Blatt S. 523) Folgendes zu verfügen: 
1) Das Mitnebmen. von Effekten der Gefangenen auf dem Transporte ist nur in so 
weit zuzulassen, #% dieselben dem Eefungenen während des Transports oder an seinem Be- 
snungsorte nötbig si sind, auch, ohne Gefährdung der raschen und sicheren Beförderung des 
Tranzports, mitgenommen und auf dem letzteren von dem Gefangenen elbst getragen 
werden können.
	        
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