Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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5) Die unter Ziffer 4, Absatz 3 und 4 gegebenen Bestimmungen finden auch auf die 
beweglichen Löthöfen Anwendung. 
Wo ein solcher Ofen gebraucht wird, ist derselbe auf eine teinerne oder eiserne Platte 
von zureichendem Umfang zu stellen und slets auf das Sorgfältigste zu beaufsichtigen. 
6) Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach Maaßgabe der Feuerpoli- 
zei-Verordnung vom 13. April 1808 bestraft. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die bereits bestehenden Schmelz= und 
Löthöfen der Metall-Arbeiter Anwendung. 
Die Lokal= und Oberfeuerschauer haben bei ihren Umgängen diesen Feuerungs-Einrich- 
tungen die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, und die sich hierbei ergebenden Mängel 
und Verfeblungen zur Anzeige zu bringen. 
Stuttgart den 14. December 1844. Schlayer. 
5) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß eincr zweiten Stgatsprüfung in der Mediein und 
böheren Chirurgie. 
In Folge der im vorigen Monat vorgenommenen zweiten Staatsprüfung in der Medi- 
ein und in der böberen Chirurgie sind nachbenannte Candidaten für befähigt erkannt und zum 
Antritt der Praris ermächtigt worden: 
a) In ver Medicin und höheren Chirurgie: 
Johann Heinrich Christian Friedrich Carl Burkhardt, von Canmnstatt. 
Martin Abraham Jakob Einstein, von Buchau. 
Gustav Herrmann Gärtner, von Backnang. 
Herrmann Friedrich Hölder, von Stuttgart. 
Julius August Roger, von Niederstotzingen. 
b) In der Medicin. 
Carl Friedrich Wilhelm Backmeister, von Grafenberg, Oberamts Nürtingen. 
Stuttgart den 14. December 1844. Schlayer. 
F0) Varfügung, betreffend die Herabsetzung des Kostpreises bei den auf dem Transporte 
befindlichen Gefangenen. 
In Räcksicht auf die gegenwärtigen Preise der Früchte wird das Kostgeld der auf dem 
Transporte befindlichen Gefangenen hlemit vom 20. d. M. an auf tägliche fünfzehn Kreuzer 
in der Art herabgesetzt, daß für das Frühstück und für das Mittagessen je vier und ein halber 
Kreuzer, und für das Nachtessen sechs Kreuzer angerechnet werden dürfen. 
Stuttgart den 20. December 1844. Schlayer.
	        
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