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5) Die unter Ziffer 4, Absatz 3 und 4 gegebenen Bestimmungen finden auch auf die
beweglichen Löthöfen Anwendung.
Wo ein solcher Ofen gebraucht wird, ist derselbe auf eine teinerne oder eiserne Platte
von zureichendem Umfang zu stellen und slets auf das Sorgfältigste zu beaufsichtigen.
6) Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach Maaßgabe der Feuerpoli-
zei-Verordnung vom 13. April 1808 bestraft.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die bereits bestehenden Schmelz= und
Löthöfen der Metall-Arbeiter Anwendung.
Die Lokal= und Oberfeuerschauer haben bei ihren Umgängen diesen Feuerungs-Einrich-
tungen die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, und die sich hierbei ergebenden Mängel
und Verfeblungen zur Anzeige zu bringen.
Stuttgart den 14. December 1844. Schlayer.
5) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß eincr zweiten Stgatsprüfung in der Mediein und
böheren Chirurgie.
In Folge der im vorigen Monat vorgenommenen zweiten Staatsprüfung in der Medi-
ein und in der böberen Chirurgie sind nachbenannte Candidaten für befähigt erkannt und zum
Antritt der Praris ermächtigt worden:
a) In ver Medicin und höheren Chirurgie:
Johann Heinrich Christian Friedrich Carl Burkhardt, von Canmnstatt.
Martin Abraham Jakob Einstein, von Buchau.
Gustav Herrmann Gärtner, von Backnang.
Herrmann Friedrich Hölder, von Stuttgart.
Julius August Roger, von Niederstotzingen.
b) In der Medicin.
Carl Friedrich Wilhelm Backmeister, von Grafenberg, Oberamts Nürtingen.
Stuttgart den 14. December 1844. Schlayer.
F0) Varfügung, betreffend die Herabsetzung des Kostpreises bei den auf dem Transporte
befindlichen Gefangenen.
In Räcksicht auf die gegenwärtigen Preise der Früchte wird das Kostgeld der auf dem
Transporte befindlichen Gefangenen hlemit vom 20. d. M. an auf tägliche fünfzehn Kreuzer
in der Art herabgesetzt, daß für das Frühstück und für das Mittagessen je vier und ein halber
Kreuzer, und für das Nachtessen sechs Kreuzer angerechnet werden dürfen.
Stuttgart den 20. December 1844. Schlayer.