Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

577 
mit Schaafwolle, Schaafen, Schweinen und Ziegen nachstehende Modifkationen 
eintreten zu lassen: · 
1) Die Einfuhr von Schaafwolle, Schaafen, Schweinen und Ziegen aus den ssterrei- 
chischen Staaten, mit einziger Ausnahme von Böhmen, ist wieder gestattet, übrigens, 
was die Wolle betrifft, unter nachfolgenden Bedingungen. 
2) Es muß streng darauf gehalten werden, daß die Wolle in Säcken oder Ballen sorg- 
fältig verpackt sey. 
3) Die in das Ausland bestimmte Wolle kann in dieser Verpackung unter zollamt- 
lichem Verschluß und mit Begleitschein durchpassiren, ohne daß die Säcke einer Desinfektion 
zu unterwerfen sind. 
4) Kommt ein Wollentransport für inländische Fabrikanten an, so hat das Bezirks= oder 
Hallamt, wo der Transport angehalten wird, dafür zu sorgen, daß die Wolle in ihrer 
Originalverpackung an den Ort der Bestimmung gebracht werde. Zugleich ist das Be- 
zirksamt des Bestimmungsortes von der Zahl und Größe der Colli in Kenntniß zu setzen. 
Auch der Empfänger der Wolle am Bestimmungsorte ist, bei Vermeidung einer Unge- 
horsamsstrafe, verpflichtet, alsbald nach ver Ankunft des Transports hievon der Ortsbehörde 
Anzeige zu machen. 
5) Die Bezirks= und Orts-Polizei-Behörden haben zunächst Sorge zu tragen, daß die 
Ballen von dem Eigenthümer, ohne sie auf offener Straße oder in Höfen liegen zu lassen, 
in die Magazine gebracht werden, und daß das zur Bedeckung der Ladung benützte Stroh 
nicht in die Nähe von Rindvieh gebracht, sondern verbrannt werde. 
6) Sodann ist so schleunig als möglich zu Vornahme der Fabrikwäsche zu schreiten, 
welche den etwa in der Wolle vorhandenen Ansteckungsstoff entfernt. Wäre dieses, wie bei 
unsortirter Wolle nicht sogleich ausführbar, so müßte die Desinfektion unter Leitung eines 
Sachverständigen durch Chlordämpfe vorgenommen werden; doch könnte statt dessen da, wo es 
an einem geeigneten verschließbaren Lokal fehlt, ausnahmsweise gestattet werden, die Wolle 
an einem für Nindvieh nicht zugänglichen luftigen Orte auszubreiten, wobei dieselbe wenigstens 
viezehn Tage der Einwirkung der freien Luft ausgesetzt und öfters umgekehrt werden möüßte. 
Auch wäre im letzteren Falle immerhin darauf zu dringen, daß die Fabrikwäsche bald 
möglichst vorgenommen würde. 
7) Die für inländische Wollenhändler bestimmte Wolle ist, mit Ausnahme der Fabrik- 
wäsche, ganz nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.