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Auf den Grund des aͤrztlichen Gutachtens wird das Erkenntniß der Musterungs-Commis-
sion gefällt, von dem Altuar in die s iebente Columne der Ziehungsliste eingetragen, und den
Betheiligten, welche sofort zu entlassen sind, eröffnet.
C. 91.
So lange die Aerzte unter sich einig sind, und so lange die nicht kunstverständigen Mitglieder
der Musterungs-Commission keine gegründete Ursache haben, von dem übereinstimmenden Gut-
achten der Aerzte abzuweichen (§. 87.), bedarf es keines gemeinschaftlichen Zusammentritts mit
Unterbrechung des Visitations-Geschäfts, da die Abstimmung der Aerzte in ihrem schriftlich ge-
gebenen Gutachten enthalten ist.
Im andern Falle aber, wenn die Aerzte unter sich nicht einig sind, oder wenn die z
kunstverständigen Mitglieder der Musterungs-Commission die Richtigkeit des ärztlichen Gutach-
tens anzuerkennen Anstand nehmen, die entstandenen Bedenken aber durch näheres Befragen der
Aerzte nicht beseitigt werden sollten, ist ein Zusammentritt aller Mitglieder der Musterungs-
Commission zur Abstimmung nothwendig.
Auf die angegebene Weise wird bis an's Ende der Musterung fortgefahren.
Besonderer Visttations-Protokolle bedarf es nicht mehr.
Die Visttationslisten, als Beilagen zur siebenten Columne der Ziehungslisie, sind zu
sammeln und in einem besonderen Faszikel wohl zu verwahren.
8. 92.
Die Gutachten der Aerzte sollen auf nachstehende Weise gefaßt werden:
I. Tüchtig (§. 97.);
II. zeitlich untüchtig (F. 95. Abf. 1.);
III. bevingt untüchtig (§. 95. Abs. 2.);
IV. unbedingt untüchtig (g. 95. Abf. 3.).
In der dritten Columne der Visttationsliste ist der Erfund, unter Verweisung auf die
entsprechende Nummer, unter welcher das Gebrechen in obigem Verzeichniß (§. 38.) vor-
kommt, einzutragen, und in der vierten Columne das Gutachten beizusetzen, z. B.
Erbgrind Nro. A7.
„unbedingt untüchtig.“
Kurz motivirt wird das Gutachten nur in dem im §+. 39. vorgesehenen Falle, wenn das
Gebrechen in dem Verzeichnisse entweder gar nicht vorkommt, oder wenn die Aerzte sich eine