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Abweichung davon erlauben zu dürfen glauben, oder wenn sie unter sich nicht einig seyn
sollten.
Ist kein Gebrechen entdeckt worden, so lautet der Eintrag:
„Ohne Gebrechen.“
„Tüchtig.“
Die durch den Aktuar einzutragenden Entscheidungen der Musterungs-Commission werden
eben so einfach formulirt, wie die Gutachten der Aerzte, ohne daß vas Gebrechen in der Zie-
bungsliste benannt werden darf. Ist die Entscheidung nach Stimmenmehrheit gefaßt worden,
oder ist Stimmengleichheit vorhanden, so muß in der siebenten Columne die geeignete Be-
merkung gemacht werden.
8. 93.
Den Musterungs-Aerzten ist zur Obliegenheit gemacht, Erfund und Gutachten nach jeder
Besichtigung selbst in die Visitationsliste einzutragen, indem abwechslungsweise der eine oder
der andere schreibt. E
Jede einzelne Visitationsliste ist von beiden Aerzten zu unterzeichnen.
S. 9a.
Als tüchtig zum Militärdienste dürfen nur gesunde und gerad gewachsene Leute erklärt
werden, welche die erforderlichen Körperkräfte zu Ertragung ver Beschwerden des Liniendienstes
in Garntson und im Felde besitzen.
Kleine Abweichungen von dem regelmätigen Baue des Körpers und seiner einzelnen
Theile, und andere Uebel, welche weder auf die Gesundheit einen nachtheiligen Einfluß haben,
noch die freie Bewegung oder Kraft-Aeußerung des Körpers hindern, sollen eben so wenig be-
rücksichtigt werden, als vorübergehende Krankheiten und Fehler, die voraussichtlich in der näch-
sten Zeit geheilt oder verschwunden seyn werden.
Militärpflichtige, die mit Krankheiten und Gebrechen behaftet seyn wollen, die für die
usterungs-Aerzte gar nicht erkennbar sind, oder von deren Vorhandenfeyn sie sich wäh-
rend der kurzen Zeit der Besichtigung keine volle Ueberzeugung verschaffen konnten, werden,
soweit nicht der Bezirks-Rekrutirungsrath ihre Ausscheidung erkannt hat (§#. 55—56.), als
tüchtig erklärt, und nach der Entscheidung des Looses ver suchsweise zur Beobachtung ein-
gereiht (99. 99—100.).
G. 95.
Iwividuen, die bei vollkommener Körper-Entwicklung, in Folge unverhältnißmäßigen Wachs-