Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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thums, an allgemeiner Schwächlichkeit leiden, oder solche, die bei minder kräftiger Organisation 
oder in Folge vorausgegangener Krankbeiten over anderer ungünstiger Einflüsse in ihrer kör- 
perlichen Entwicklung zurückgeblieben sind, werden als zeitlich (für das laufende Jahr) un- 
tüchtig erklärt, sobald mit einigem Grunde anzunehmen ist, daß sic unter geeigneten Ver- 
hältnissen bis zur nächsten Aushebung die zur Zeit fehlende körperliche Tüchtigkeit erlangt 
haben werden. 
Wer zum Militärdienste zwar unbrauchbar ist, zum Landwehrdienste aber möglicherweise 
noch brauchbar werden kann, wenn im Laufe der Zeit die vorhandenen Krankheiten oder Ge- 
brechen durch Hülfe der Kunst oder der Natur gehoben werden sollten, muß als bedingt 
untüchtig bezeichnet werden. 
Das Prädikat unbedingter Untüchtigke it kommt Denjenigen zu, welche zum Kriegs- 
dienste (Militär= und Landwehrdienst) gänzlich und für immer unbrauchbar sind. 
In Zweifelsfällen verdient die zeitliche Untüchtigkeits-Erklärung vor der bedingten, und die 
bedingte vor der unbedingten den Vorzug. 
* 
Hiernach müssen « 
1) die Tüchtigen zum Contingente bezeichnet, 
2) bie zeitlich Untüchtigen zur nächsten Jahres-Musterung verwiesen und im Uebri- 
gen nach Art. 51. behandelt werden, vorausgesetzt in beiden Fällen, daß sie 
mit ihren Loos-Nummern in vie Contingentsgrenze fallen. 
5) Bedingt Untüchtige werden der Militärpflicht entbunden, vorbehältlich der Ver- 
pflichtung zum Landwehrdienste, für den Fall, daß sie beim Aufrufe zu dem- 
selben die nöthige Tüchtigkeit erlangt haben werden. 
4) Unbedingt Untüchtige sind für immer ausgemustert und kriegsdienstfrei erklärt. 
K. 97. 
Der Oberamtmann hat zu entscheiden, bis zu welcher Loosnummer die Besichtigung für 
den Zweck der Jahres-Aushebung zu erstrecken sey. 
Mit der vollständigen ärztlichen Untersuchung ist aber, unter Berücksichtigung der möglicher- 
weise eintretenden Ausfälle so lange fortzufahren, bis das Bezirks-Contingent mit Tüchtig- 
erklärten so vollzählig gemacht werden kann, daß hierüber nicht der mindeste Zweifel mehr 
obwaltet. 
Das fernere Musterungsverfahren, das bis zur letzten Loosnummer auszudehnen
	        
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