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fert, im andern Falle aber, unter Beobachtung der in 8. 174. enthaltenen Vorschriften, zu-
naͤchst an den Ober-Rekrutirungsrath eingeschickt.
Ein Gleiches ist unter Anschluß einer Abschrift des Straferkenntnisses zu beobachten,
wenn Militärpflichtige, die zum Contingente bezeichnet sind, erst nach der allgemeinen Rekru-
ten-Einlieferung aus einer Strafanstalt entlassen werden, und zwar ohne Rücksicht, ob sie zur
Musterung beigezogen worden sind oder nicht.
Ungehorsamen oder Widerspenstigen, die sich nicht freiwillig gestellt haben, deßgleichen
solchen einzeln einzuliefernden Rekruten, die der Flucht verdächtig sind, ist ein Landjäger zur
Begleitung beizugeben.
Andere einzeln einzuliefernde Rekruten dürfen, versehen mit einer Marschroute, in welcher
die Marschstationen vorgeschrieben sind, ohne Begleitung abgeschickt werden.
In allen diesen Fällen ist eine Stammliste mit
genauem Signalement dem oberamtlichen
Schreiben oder Berichte beizuschließen.
ä. 158.
Was die Verpflegung der Rekruten auf dem Marsche betrifft, so wird zu der Verfügung
vom 14. Januar 1857 (Regierungs-Blatt S. 51.) noch Folgendes bemerkt:
Die Rekruten haben, wie dieß bei dem Militär üblich ist, in der Regel von einer Nacht-
station zur andern zu marschiren.
Nur bei stärkeren Tagmerschen dürfen sie über Mittag einquartirt werden.
Für den Aufenthalt in der Oberamtsstadt, von der ausmarschirt wird, findet Quartier-
vergütung nicht statt. In der Marschronte ist aber ausdrücklich zu bemerken, ob die Rekruten
Vor-oder Nachmittags aus der Oberamtsstadt abgegangen sind, weil sie im ersteren Falle
in der Nachtstation die volle Verpflegung für einen ganzen Tag, im letztern Falle aber nur
Nachtessen und Frühstück zu empfangen haben, wornach sich auch die den Gemeinden zu lei-
stende Vergütung richtet.
Einzelne, mit over ohne Begleitung nachzuliefernde Rekruten erhalten auf Verlangen in
den Marschstationen von den Gemeinden gegen Wiederersatz aus der Oberkriegskasse die ge-
wöhnliche Verpflegung.
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