Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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fert, im andern Falle aber, unter Beobachtung der in 8. 174. enthaltenen Vorschriften, zu- 
naͤchst an den Ober-Rekrutirungsrath eingeschickt. 
Ein Gleiches ist unter Anschluß einer Abschrift des Straferkenntnisses zu beobachten, 
wenn Militärpflichtige, die zum Contingente bezeichnet sind, erst nach der allgemeinen Rekru- 
ten-Einlieferung aus einer Strafanstalt entlassen werden, und zwar ohne Rücksicht, ob sie zur 
Musterung beigezogen worden sind oder nicht. 
Ungehorsamen oder Widerspenstigen, die sich nicht freiwillig gestellt haben, deßgleichen 
solchen einzeln einzuliefernden Rekruten, die der Flucht verdächtig sind, ist ein Landjäger zur 
Begleitung beizugeben. 
Andere einzeln einzuliefernde Rekruten dürfen, versehen mit einer Marschroute, in welcher 
die Marschstationen vorgeschrieben sind, ohne Begleitung abgeschickt werden. 
In allen diesen Fällen ist eine Stammliste mit 
genauem Signalement dem oberamtlichen 
Schreiben oder Berichte beizuschließen. 
ä. 158. 
Was die Verpflegung der Rekruten auf dem Marsche betrifft, so wird zu der Verfügung 
vom 14. Januar 1857 (Regierungs-Blatt S. 51.) noch Folgendes bemerkt: 
Die Rekruten haben, wie dieß bei dem Militär üblich ist, in der Regel von einer Nacht- 
station zur andern zu marschiren. 
Nur bei stärkeren Tagmerschen dürfen sie über Mittag einquartirt werden. 
Für den Aufenthalt in der Oberamtsstadt, von der ausmarschirt wird, findet Quartier- 
vergütung nicht statt. In der Marschronte ist aber ausdrücklich zu bemerken, ob die Rekruten 
Vor-oder Nachmittags aus der Oberamtsstadt abgegangen sind, weil sie im ersteren Falle 
in der Nachtstation die volle Verpflegung für einen ganzen Tag, im letztern Falle aber nur 
Nachtessen und Frühstück zu empfangen haben, wornach sich auch die den Gemeinden zu lei- 
stende Vergütung richtet. 
Einzelne, mit over ohne Begleitung nachzuliefernde Rekruten erhalten auf Verlangen in 
den Marschstationen von den Gemeinden gegen Wiederersatz aus der Oberkriegskasse die ge- 
wöhnliche Verpflegung. 
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