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é. 150.
Sowie das in ihrer Altersklasse gezogene Loos, wovurch sie zur Einreihung in's Militär
bestimmt worden sind, für die wegen zeitlicher Untaugsichkeit zur nächsten Jahres-Musterung
Verwiesenen entscheidend bleibt, und sowie sie für ven Fall ihrer Einreihung in Absicht auf
Dienstzeit ihren Altersgenossen gleichgehalten werden sollen (Art. 51.), so verbleiben sie auch
in Absicht auf Beräückst fichi gungs-Ansprüche i in der Lage, in der # ie sich zur Zeit der Aushebung
ihrer Altersklasse besunden haben.
Ein Zurückstellungs-Anspruch, ver zur Zeit, wo das Loos gezogen worden, nicht vorhan-
den war, und erst in ver Zwischenzeit eingetreten ist, kann daher in dem Jahre, wo sie der
Musterung zum Zweitenmale anzuwohnen haben, für sie nicht mehr geltend gemacht werven.
8. 161.
Die Contingents-Liste erhält unter obiger Voraussetzung (wie die Ziehungsliste K. 45.)
zwei Abtheilungen:
A. die von der vorjährigen Altersklasse wegen zeitlicher Untauglichkeit zur Muste-
rung des laufenden Jahres verwiesenen Militärpflichtigen;
B. die Mllitärpflichtigen aus der laufenden Altereklasse, wenn und soweit n. in
beiden Abtheilungen nach obigen Regeln definitiv oder bedingt zum Con-
tingente bezeichnet sind.
Eine Liquidation der übersprungenen Loosnummern in der oben 9. 148. bemerkten Weise
ist bei der Abtheilung A. nicht anwenvbar, weil alle in derselben Begriffenen für den Fall er-
langter Aushebungsfähigkeit zur Einreihung bestimmt sind.
Dagegen ist am Schlusse ver Contingents-Liste vie Zahl der in dieser Abtheilung stehen-
den Militärpflichtigen, welche nicht zur Einreihung bestimmt wurden, in der Art zu liquidiren,
daß die Zahl der bei der Musterung Erschienenen und hiebei
a) abermals unter dem Maß,
b) abermals schwächlich
Erfundenen anzugeben ist.
Die Ueberschrift des Anhangs lautet in diesem Falle:
„Liquidation“
zu A. der als untüchtig definitiv Ausgeschserenen;
zu B. der übersprungenen Loosnummern.
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