Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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KS. 9. 
Bei jedem Bezirks-Polizeiamte ist über sämmtliche, in dem Bezirke befindliche Con- 
finirte ein Verzeichniß zu führen, welches den vollständigen Namen, das Alter, die Familien= 
Verhältnisse, den Nahrungszweig, ein Signalement des Confinirten, das Confinations-Er- 
kenntniß, den Anfang der Ortsbegrenzung, eine kurze Angabe der dem Ortsvorsteher etwa 
ertheilten besonderen Instruktionen, die von dem Bezirksamte ausgegangenen Urlaubserthei- 
lungen und die Verfehlungen gegen die Confinations-Vorschriften enthält. Die nähere Ein- 
richtung dieses Verzeichnisses und die Aufnahme weiterer Notizen bleibt den Bezirksämtern 
überlassen. Eine besondere Liste wird über diejenigen Confinirten geführt, welche mit polizei- 
licher Erlaubniß einen zeitigen Aufenthalt in vem Bezirke genommen haben (8/. 12 und 14). 
Diese enthält die Personalien des Confinirten, den zeitigen Aufenthaltsort und die während 
dieses Aufenthalts etwa vorkommenden Fälle von Polizei-Ueberschreitungen und andern Vergehen. 
Ein Auszug vieser Verzeichnisse, welcher ein Signalement und die Dauer der erkannten 
Ortsbegrenzung begreift, ist den dem Begrenzungsbezirke nächstgelegenen Landjäger-Stationen 
unmittelbar oder durch das denselben vorgesetzte Oberamt zu übergeben. 
8. 10. 
Eine vorübergehende Entfernung aus dem Confinationsbezirk darf der Ortsvorsteher bis 
auf die Dauer von acht Tagen gestatten; zu einer länger dauernden Entfernung ist die Er- 
laubniß des Bezirksamts erforderlich. Diese Urlaubsertheilung darf in der Regel nur zum 
Behuf der Aufsuchung oder der Verrichtung einer Erwerbsarbeit ertheilt werden, wenn einer- 
seits dem Confinirten in seinem Confinationsorte sich keine ausreichenden Erwerbsmittel dar- 
bieten, andererseits wenigstens eine entschiedene Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß er an dem 
Orte, wohin er sich begeben will, eine Verdienstgelegenheit auffinden werde. Außerdem ist 
die bisherige Aufführung des Confinirten zu berücksichtigen und hienach zu ermessen, ob seine 
Entfernung aus dem Confinationsort nicht der öffentlichen Sicherheit gefährlich sey oder von 
dem Confinirten voraussichtlich mißbraucht werden würde. Zu andern Zwecken als zur Er- 
werbsaufsuchung kann dem Confinirten eine Entfernung aus seinem Verstrickungsort nur aus 
den dringendsten Gründen gestattet werden. 
Der Ortsvorsteher hat die von ihm dem Confinirten gegebene Erlaubniß zu einer vor- 
übergehenden Entfernung in dem Protokollbuch über die wöchentliche Vernehmung zu bemer-
	        
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