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2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gul-
den und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht überstcigt;
3) von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif ausdrück-
lich festgesetzt ist. «
«(-)VonallenGegenständen,vonwelchennachvorstehenderBestimmuvgdckZoll
nicht nach dem Brutto-Gewicht zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Ver-
zollung zu Grunde gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarif bestimmten
Sätzen berechnet.
2) Gebhen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, bloß in einfache
Säcke von Pack= oder Sackleinen, in Schilf= und Strohmatten oder ähnlichem
Material gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zoll-Centner für Tara gerechnet
werden.
Unter den im Tarif mit einem höheren Tarasatze als 4 PMund aufgeführten
Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke
bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara
für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem
Ermessen der Zollbehörde erbeblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt.“
Bei Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Centner bleibt es der Wahl
des Jollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Centner
zu begnügen, oder auf Ermittlung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.
3) Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren
Verzollung nach dem Netto-Gewicht stattfindet, den Tara-Tarif gelten, oder das
Netto-Gewicht entweder vurch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der
letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne
Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport
und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet und
der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare
und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarif angenommenen Tarasatze
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