XXXIX
ren (Mercerie) gehörigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter
andern Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage
solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet.
VI. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) ge-
börigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter andern Nummern auf-
geführten Gegenstände, als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II. Nro. 20) soll
nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tarifsatze für kurze Waaren zur
Folge haben, sondern es soll die Abgaben-Entrichtung nach dem Revisionsbefunde zu-
lässsig bleiben, wenn der Zollpflichtige ver der Revision auf spezielle Ermittelung
anträgt. "
VII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
1) sofern dieselben zu einer Nieverlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die
Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben;
2) sofern vieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die Ent-
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht
aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des
Waarenzugs, Nacherbebungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden.
Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine
Eingangsabgabe (1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Centner), und nach der dritten
Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt find, als an
Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen davon
zu entrichten seyn würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt wer-
den, vorbehältlich örtlicher Ausnahmen wie bei a) 2.
) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme be-
griffen und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramt oder
eine andere kompetente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein-
Kontrole von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Ge-
fälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind,
erfolgt sodann die Gefälle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage
entnommen werden sollen.
VIII. a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle
b
—