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A. Peim Haarwild:
1) für männliches Roth= und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,
2) für weibliches Roth= und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September,
3) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,
4) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Oktober,
5) für Wildkälber und Dankitze, d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt
stehenden Jungen des Roth= und Damwilds, auf das ganze Jahr,
6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,
7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September.
B. Bei Federwild:
1) für Auer= und Birkhahnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August,
2) für Auer= und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober,
3) für Feld= und Haselhühner, sowie für Fasanenhennen vom 1. Dezember bis
23. August,
4) für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23. August,
5) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. August,
6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni,
7) für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,
8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli,
je einschließlich der genannten Tage.
Für das in Thiergärten oder in eingezäunten oder sonst gehörig abgeschlossenen
Grundstücken gehaltene Wild sowie für andere einzelne Fälle von besonderer Natur bleibt
dem Ministerium des Innern vorbehalten, dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten das
Erlegen oder Fangen einzelner Arten von Wild während der Hegezeit unter Beschränkung
auf eine bestimmte Stückzahl und Festsetzung einer Frist für die Erlegung ausnahmsweise
zu gestatten. Wird eine solche Ermächtigung ertheilt, so ist der Verkauf und der
Ankauf der auf Grund derselben erlegten Thiere unter Beobachtung der in §. 2 enthaltenen
Vorschrift erlaubt, wofern nicht die Dispensationsertheilung ausdrücklich an die
Bedingung der Unterlassung des öffentlichen Verkaufs oder des Verkaufs überhaupt
geknüpft wurde.