Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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A.  Peim  Haarwild:

1)  für  männliches  Roth=  und  Damwild  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  Mai,

2)  für  weibliches  Roth=  und  Damwild  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  30.  September,

3)  für  Rehböcke  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  Mai,

4)  für  Rehgaisen  auf  die  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  14.  Oktober,

5)  für  Wildkälber  und  Dankitze,  d.  h.  für  die  noch  im  Kalenderjahr  ihrer  Geburt
stehenden  Jungen  des  Roth=  und  Damwilds,  auf  das  ganze  Jahr,

6)  für  Kitzböcke,  d.  h.  männliches  Rehwild  im  Jahr  der  Geburt  bis  14.  Oktober,

7)  für  Hasen  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  30.  September.

B.  Bei  Federwild:

1)  für  Auer=  und  Birkhahnen  auf  die  Zeit  vom  1.  Juni  bis  15.  August,

2)  für  Auer=  und  Birkhühner  auf  die  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  31.  Oktober,

3)  für  Feld=  und  Haselhühner,  sowie  für  Fasanenhennen  vom  1.  Dezember  bis

23.  August,

4)  für  Fasanenhahnen  vom  1.  Februar  bis  23.  August,

5)  für  Wachteln  auf  die  Zeit  vom  1.  März  bis  23.  August,

6)  für  wilde  Enten  auf  die  Zeit  vom  16.  März  bis  30.  Juni,

7)  für  wilde  Tauben  auf  die  Zeit  vom  1.  März  bis  30.  Juni,

8)  für  Schnepfen  und  Bekassinen  auf  die  Zeit  vom  16.  April  bis  14.  Juli,
je  einschließlich  der  genannten  Tage.

Für  das  in  Thiergärten  oder  in  eingezäunten  oder  sonst  gehörig  abgeschlossenen
Grundstücken  gehaltene  Wild  sowie  für  andere  einzelne  Fälle  von  besonderer  Natur  bleibt
dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten,  dem  zur  Ausübung  der  Jagd  Berechtigten  das
Erlegen  oder  Fangen  einzelner  Arten  von  Wild  während  der  Hegezeit  unter  Beschränkung
auf  eine  bestimmte  Stückzahl  und  Festsetzung  einer  Frist  für  die  Erlegung  ausnahmsweise
  zu  gestatten.  Wird  eine  solche  Ermächtigung  ertheilt,  so  ist  der  Verkauf  und  der
Ankauf  der  auf  Grund  derselben  erlegten  Thiere  unter  Beobachtung  der  in  §.  2  enthaltenen
  Vorschrift  erlaubt,  wofern  nicht  die  Dispensationsertheilung  ausdrücklich  an  die
Bedingung  der  Unterlassung  des  öffentlichen  Verkaufs  oder  des  Verkaufs  überhaupt
geknüpft  wurde.