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staatsbürgerlichen Unterthans-Verhältnisse oder überhaupt als heimathlos, dadurch in
nähere Berührung mit dem Staate, in welchen sle gewiesen werden, getreten find,
vaß sie sich daselbst entweder mit Anlegung einer Wirthschaft unter Beobachtung der
vorgeschriebenen nothwendigen Erfordernisse verheirathet oder darin zehn Jahre auf-
gebalten haben.
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Soll eine Person ausgewiesen werden, welche in dem einen Staate zufällig geboren
ist, in dem andern aber die Unterthans-Eigenschaft erworben, oder mit Anlegung einer
Wirtpyschaft unter Beobachtung der vorgeschriebenen nothwendigen Erfordernisse sich verhei-
rathet oder zehn Jahre sich aufgehalten hat, so ist der letztere Staat dieselbe aufzunehmen
verbunden. Trifft die erworbene (§.2, Lit. a) und nicht wieder erloschene (s. 7) Unter-
tbans= Eigenschaft in dem einen Staate mit der Verheirathung in der bezeichneten Weise
over dem zehnjährigen Aufenthalt in dem andern Staate zusammen, so ist das erstere Ver-
hältniß entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate unter den vorgenannten
Voraussetzungen in die Ebe getreten, in dem andern aber nach seiner- Verheirathung während
des bestimmten Zeitraums von zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem letzteren
beibehalten werden.
8. 4.
Sind bei ciner Person keine der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestim-
mungen anwenvbar, so muß derfenige Staat, in welchem sie sich befindet, sie vorläaufig bei-
behalten.
8. 5.
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind von dem Staate zu übernehmen,
welcher den Ehemann vermöge eines der angeführten Verhältnisse zu übernehmen hat.
Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre denn, daß während
ihres Witewenstandes eine Veränderung eingetreten sey, durch welche sie nach den Grund-
satzen der gegenwärtigen Uebereinkunft einem andern Staate zugewiesen werden vürfen.
. 6.
Besinden sich unter einer auszuweisenden Familie unselbstständige, v. h. aus der elter-