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so kann dieselbe wieder in denjenigen Staat, welcher sie ausgewiesen hatic, zur vorlaufigen
Beibehaltung zurückgebracht werden.
8. 13.
Die Ueberweisung von Individuen aus dem einen Staate in den andern geschieht in
der Regel vermittelst Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desfenigen
Orts, an welchem der Transport als von Seiten des ausweisenden Staates beendigt an-
zusehen ist. Mit den Personen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport
conventionsmäßig gegründet wird, übergeben.
In Fällen jedoch, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Personen auch
mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschricben
ist, in den Staat, welcher sie zu übernehmen hat, gewiesen werden. Es sollen auch nie
mehr als vrei Personen zugleich auf den Transport gegeben werden, es wärc venn, daß
sic zu einer und derselben Familie gehören und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt wer-
den können. Größere sogenannte Vaganten-Schube sollen künftig nicht Statt finden.
14.
Da die Ausweisung nicht auf Requisition des zur Annahme verpflichteten Staats ge.
schiebt, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des ausweisenden Staats bezweckt
wird, so können für den Transport und die Verpflegung der Ausgewiesenen keine Anferre=
rungen an den übernehmenden Staat gemacht werden.
Wenn ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zugeführt werden
soll, von diesem nicht angenommen, und deßhalb nach §. 12 in denjenigen Staat, welcher
ihn ausgewicsen hatte, zurückgebracht wird, so muß letzterer auch die Kosten des Transports
und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen find.
- §.lö·
KönncndicrespectivcnBehördenüberdichrpflichtnngchStaat-,dcmdicUebckx
nahme angesonnen wird, der in der Convention aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung
ungeachtet, bei der darüber Statt findenden Correspondenz sich nicht vereinigen, und ist die