Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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b) Austritt eines Rechts-Consulenten. 
Da der zum Staditschultheißen in Rottweil ernannte Rechto-Consulent Dinkelmann, 
von da, für die Dauer dieser seiner Amtsführung auf die Ausübung der Rechtspraris Ver- 
zicht gelelstet hat; so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 24. März 1846. Prieser. 
B8) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer katholischen Pfarrei für die Gemeinde 
Deubach mit Sailtheim, O.A. Mergentheim. 
Für die aus dem kirchlichen Verbande mit der katholischen Pfarrei Königshofen im 
Großherzogthum Baden austretenden Orte Deubach und Sailtheim im Dekanat Mer- 
geutheim ist mit K. Genehmigung vom 26. November v. J. eine eigenc katholische Pfarrei 
mit dem Sitze in Deubach erichtet worden; was, nachdem nunmehr vie Vollzugsanordnungen 
getroffen sind, veröffentlicht wird. 
Stuttgart den 16. März 1846. Schlayer. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Aufstellung eines ständigen evangelischen Pfarrverwesers 
· in Schönthal. 
Vermöge höchster Cntschliefung vom 18. d. M. ist genehmigt worden, daß die evan- 
gelischen Einwohner in Schönthal, Rossack, Verlichingen und Westernhausen, sämmtlich im 
Dekanat Künzelsau, unter Aufhebung ver bisberigen pfarrlichen Einrichtung in Schönthal 
und unter Lostrennung der übrigen Orte von ihrem bisherigen kirchlichen Verbande mit den 
Parreien Korb, Jarthausen und Crispenhofen zu einer Pfarrgemeinde vereinigt werden, für 
welche vorerst ein eigener Pfarrverweser in Schönthal aufgestellt wird. Es wird vieses hiemit. 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 19. März 1846. Schlaper. 
IP) Bekanntmachung in Betreff der Ausstellung von Reisepässen an Auswanderer nach Siebenbürgen. 
Da nach einer Mittheilung der K. K. österreichischen Gesandtschaft dahier vorerst keine 
weiteren Einwanderer in Siebenbürgen zugelassen werden; so wird dieß hiemit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, und werden die Oberämter angewiesen, denjenigen ihrer Amtsunter-
	        
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