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dießfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so
wollen beide contrahirende Theile den Streitfall zur eompromissarischen Entscheidung eines
solchen dritten deutschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden contrahirenden Theilen
wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertrags-Verhältnissen be-
findet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundes-Regierung
bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewie=
senen verpflichtet werden soll.
An viese dritte Regierung hat iede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine
Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzu-
theilen ist, in kürzester Zeit einzusenden. "“
Bis die schievsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von keinem Theile
eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuwei-
sende Individuum beim Entsteben der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in
seinem Gebiete zu behalten.
K. 16.
Vorstehende zweimal gleichlautend ausgefertigte Uebereinkunft soll in den Staaten der
beiden contrahirenden Theile zur genauesten Befolgung öffentlich bekannt gemacht werden.
So verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Naths und unter Zustim-
mung Unserer getreuen Stände, daß diese von Uns genehmigte Uebereinkunft, welche auf
alle Fälle Anwendung findet, die nach dem 30. September d. J. von der Behörde des
einen Staats bei einer Behörde des andern zum erstenmale zur Sprache gebracht worden
sind, zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werde, und daß die Bestimmungen des
Gesetzes über das Gemeinde-Bürger= und Beisitz-Recht vom 4. December 1833 hensichtlich
der Zutheilung von Heimathlosen an einzelne Gemeinden auch auf die in Kraft dieser
Uebereinkunft übernommenen Heimathlosen angewendet werden sollen.