Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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An Strafgefangene können nur ausnahmsweise in Noibfaͤllen solche Kleidungsstücke ab— 
gegeben werden. 
S. 10. 
Wäsche cc. 
Allen Gefangenen ist in jeder Woche Einmal frisches Leibweißzeug abzureichen. Die 
Leintücher sollen je nach einem Gebrauch von sechs Wochen, die Schläuche der Strobsäcke 
und Kopfpolster alle acht Monate, die Teppiche alle vier Monate, sofern sie benäötzt worden, 
mit gereinigten gewechselt werden. 
Das Stroh in den Strohsäcken ist unter der gleichen Voraussetzung je nach zwei Mo- 
naten zu erneuern. 
Uebrigens ist der Gebrauch einer bequemeren Schlafstätte, so wie der östere Wechsel des 
Leib= und Bett-Weißzeuges solchen Gefangenen, welche die Mittel hiezu besitzen, unbeuommen. 
5S. 20. 
Beköstigung. 
Gesunde Gefangene erhalten täglich: 
1) Morgens ein halbes Pfund Brod aus ztel Kernen= und ##tel Roggenmehl; 
2) Mittags ebenso; dazu eine Suppe und Gemüwe, oder statt beider eine Meblspeise, 
zweimal in der Woche Suppe und Fleisch; 
3) Abends Suppe oder Kartoffeln, wieder mit einem halben Pfund Brod; 
außerdem reines und frisches Trinkwasser nach Bedürfniß. 
Uebrigens sind die Untersuchungs und die Strafgefangenen, mit Ausnahme der Zeit 
welche Einzelne bei schmaler Kost zuzubringen haben (vergl. s. 13), befugt, sey es auf ei gene 
Kosten oder auf Rechnung dritter Personen, welche hbiezu bereit find, entweder unter Verzicht 
auf die Staatsverpflegung anderweit sich beköstigen oder auch neben jener Verpflegung Ein- 
zelnes zur Erquickung sich reichen zu lassen, in beiden Fällen jedoch unter Vermeidung jedes 
Uebermaaßes. (Strafprozeß-Ordnung Art. 184). 
S. 21. 
Heizung cc. 
Die Heizung der Gefängnisse findet der Regel nach vom 15. Oktober bis zum 15. 
April, zu anderen Zeiten nur wegen ausnahmsweise kalter Witterung oder in Folge beson. 
derer Anordnung des Gerichtsarztes statt. 
Der Grad der Heizung richtet sich nach der jeweiligen Lufttemperatur und darf den 
Gefangenen nie gegründeter Anlaß gegeben werden, sich über Kälte zu beschweren.
	        
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