Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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g.  33.
Uebernahme  der  Gefangenen.

Der  Gefangenwärter  darf  Niemand  zu  gefänglicher  Verwahrung  anders,  als  auf  ausorückliche
  Anweisung  des  Gerichtsvorstandes  übernehmen.  Bei  der  Uebernahme  sind  zugleich
dessen  Befehle  in  Absicht  auf  den  Ort  und  die  Art  der  Verwahrung  der  Gefangenen  einzuholen
  und  genau  zu  befolgen.

5.  34.
Visitation  der  Untersuchungs-Gefangenen.

Untersuchungs-Gefangene  sind  hiebei,  ehe  sie  in  das  Gefängniß  eingeschlossen
werden,  und  zwar  männliche  durch  den  Gefangenwärter  selbst,  weibliche  aber  durch  dessen
Ebefrau  oder  eine  andere  von  dem  Gerichtsvorstand  hiezu  bestellte  Frauensperson  genau  zu
vurchsuchen,  und  es  können  gefährliche  oder  schwer  angeschuldigte  Gefangene  angehalten  werden,
  sich  zu  diesem  Zwecke  völlig  zu  entkleiden.  In  diesem  Falle  ist  besonders  auch  darauf
zu  sehen,  ob  nicht  Spuren  von  erlittenen  körperlichen  Strafen  sich  vorfinden.

Von  jedem  außergewöhnlichen  Erfunde  bei  der  Durchsuchung  ist  dem  Gerichtsvorfland
sogleich  Meldung  zu  machen.

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Effekten  derselben.

Den  Untersuchungs-Gefangenen  werden  uber  die  Dauer  ihrer  Haft  nur  die  unentbehrlichen
  Kleidungsstücke,  nöthigenfalls  nach  vorgängiger  Reinigung,  so  wie  dieienigen  zur  körperlichen
  Reinlichkeit  und  Pflege  gehörigen  Gegenstände  belassen,  welche  sie  nicht  wohl  zu  irgend
einem  unerlaubten  Zwecke  mißbrauchen  können.

Alle  übrigen  Gegernände  sind  in  ein  von  dem  Gefangenen  unterschriftlich  anzuerkennendes
und  dem  Gerichtsvorstand  zur  Einsicht  vorzulegendes  Verzeichniß  zu  bringen,  und  verbleiben
mit  Ausnahme  des  baaren  Geldes,  oder  sonstiger  Gegenstände  von  Werth,  welche  in  das
gerichtliche  Depositorium  aufzunehmen  find,  in  der  Verwahrung  des  Gefangenwärters.

é.  36.
Verpflegung  der  Gefangenen.

Bei  Reichung  der  Kost  an  die  Gefangenen,  welche  durchgängig  gut  beschaffen  und  forgsältig
  zubereitet  seyn  muß,  hat  sich  der  Gefangenwärter  an  die  im  &.  20  ertheilten  Vorschriften
zu  halten,  es  wäre  denn,  daß  der  Zustand  eines  Gefangenen  die  Abgabe  der  Krankenkost  erheischt,
  somit  die  Weisungen  des  Gerichtsarztes  zu  befolgen  sind  (vergl.  §.  23),  oder  daß  es