Vollstreckung der Urtheile deutscher Gerichte in Oesterreich. 255
Just.-Min.-Erlaß vom 28. März 1880 den österreichischen
Gerichten nebst § 660 amtlich bekannt gegebenen § 661
CPO. aufgestellt wurden, zur Vollstreckung zu bringen
sind. In gleicher Weise sind die im Auslande geltenden
gesetzlichen Voraussetzungen für den österreichischen Richter
maßgebend nach der schon vor Einführung der deutschen
CPD. erlassenen, den Vollzug bayerischer Urtheile betreffenden
österr. Just.-Min.-VO. v. 20. Dec. 1870 7),
welche in den in Bd. 62 S. 65 u. fg. dieser Blätter
mitgetheilten richterlichen Entscheidungen angezogen ist.
Bei Zugrundelage des § 661 Abs. 2 CPO.,
insbesondere der Ziffer 3 desselben, konnten nun in
dem Eingangs angeführten Falle die österreichischen
Richter, gleichviel ob dieselben die Zuständigkeitsfrage
vom abstracten oder concreten Gesichtspuncte aus beurtheilten,
mit vollem Rechte zu der Annahme gelangen,
daß die ausschließlich auf die Bestimmung des
§P32 CPO. gestützte Zuständigkeit des betreffenden bayr.
Amtsgerichts oder der deutschen Gerichte überhaupt für
die den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht
anerkennende österreichische Gesetzgebung nicht begründet
und daß demzufolge auch die Gegenseitigkeit nicht
gegeben erscheint. Nur dann fiele jenen Richtern ein
Verstoß wider den Grundsatz der Gegenseitigkeit zur Last,
wenn dieselben einen nach ihren eigenen Gesetzen geltenden
Gerichtsstand für ausländische Urtheile nicht als zu Recht
*) Im Jahre 1870 wurden zwischen Bayern und Oesterreich
Regierungserklärungen ausgetanscht, in welchen für die Urtheilsvollstreckung
die Gegenseitigkeit anerkannt ist. Derartige vor
dem 1. October 1879 vereinbarte Regierungserklärungen werden
ebenso wie Staatsverträge durch die an diesem Tage ins Leben
getretene CPO. formell in ihrer Gültigkeit nicht berührt, wie
dies sowohl vom Reichsgericht als auch vom OGH. zu Wien angenommen
wird. Demnach durfte auch die im Vollzuge jener
Erklärungen ergangene IMVO. von 1870 von den österreichischen
Gerichten noch als anwendbar angesehen werden.