Contents : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Vollstreckung  der  Urtheile  deutscher  Gerichte  in  Oesterreich.  255

Just.-Min.-Erlaß  vom  28.  März  1880  den  österreichischen
Gerichten  nebst  §  660  amtlich  bekannt  gegebenen  §  661
CPO.  aufgestellt  wurden,  zur  Vollstreckung  zu  bringen
sind.  In  gleicher  Weise  sind  die  im  Auslande  geltenden
gesetzlichen  Voraussetzungen  für  den  österreichischen  Richter
maßgebend  nach  der  schon  vor  Einführung  der  deutschen
CPD.  erlassenen,  den  Vollzug  bayerischer  Urtheile  betreffenden
  österr.  Just.-Min.-VO.  v.  20.  Dec.  1870  7),
welche  in  den  in  Bd.  62  S.  65  u.  fg.  dieser  Blätter
mitgetheilten  richterlichen  Entscheidungen  angezogen  ist.

Bei  Zugrundelage  des  §  661  Abs.  2  CPO.,
insbesondere  der  Ziffer  3  desselben,  konnten  nun  in
dem  Eingangs  angeführten  Falle  die  österreichischen
Richter,  gleichviel  ob  dieselben  die  Zuständigkeitsfrage
vom  abstracten  oder  concreten  Gesichtspuncte  aus  beurtheilten,
  mit  vollem  Rechte  zu  der  Annahme  gelangen,
  daß  die  ausschließlich  auf  die  Bestimmung  des
§P32  CPO.  gestützte  Zuständigkeit  des  betreffenden  bayr.
Amtsgerichts  oder  der  deutschen  Gerichte  überhaupt  für
die  den  Gerichtsstand  der  unerlaubten  Handlung  nicht
anerkennende  österreichische  Gesetzgebung  nicht  begründet
und  daß  demzufolge  auch  die  Gegenseitigkeit  nicht
gegeben  erscheint.  Nur  dann  fiele  jenen  Richtern  ein
Verstoß  wider  den  Grundsatz  der  Gegenseitigkeit  zur  Last,
wenn  dieselben  einen  nach  ihren  eigenen  Gesetzen  geltenden
Gerichtsstand  für  ausländische  Urtheile  nicht  als  zu  Recht

*)  Im  Jahre  1870  wurden  zwischen  Bayern  und  Oesterreich
Regierungserklärungen  ausgetanscht,  in  welchen  für  die  Urtheilsvollstreckung
  die  Gegenseitigkeit  anerkannt  ist.  Derartige  vor
dem  1.  October  1879  vereinbarte  Regierungserklärungen  werden
ebenso  wie  Staatsverträge  durch  die  an  diesem  Tage  ins  Leben
getretene  CPO.  formell  in  ihrer  Gültigkeit  nicht  berührt,  wie
dies  sowohl  vom  Reichsgericht  als  auch  vom  OGH.  zu  Wien  angenommen
  wird.  Demnach  durfte  auch  die  im  Vollzuge  jener
Erklärungen  ergangene  IMVO.  von  1870  von  den  österreichischen
Gerichten  noch  als  anwendbar  angesehen  werden.