Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Reichsgericht  (Strafsachen).  89

der  großen  Glocke  mit  dem  Willen  der  Behörde  in  Widerspruch  setzen“.
Hieraus  konnte  ohne  Rechtsirrthum  gefolgert  werden,  die  Angeklagten
haben  „bewußt  widerrechtlich  gehandelt,  wenn  sie  zu  diesem  Zwecke  die
Kirche  betraten,  welche  damals  nicht  allgemein  zugänglich,  sondern  nur
zufällig  für  die  mit  dem  Glockenläuten  beauftragten  Schulknaben  geöffnet
war“,  und  damit  sind,  weil  schon  das  vorsätzlich  gegen  den  Willen  des
Berechtigten  erfolgende  Betreten  von  befriedeten  Räumen  als  Eindringen
erscheint  (Entsch.  des  RG.  Bd.  5  S.  110,  Bd.  12  S.  132,  Bd.  19
S.  72),  die  gesetzlichen  Thatbestandsmerkmale  eines  gemeinschaftlich  begangenen
  Vergehens  des  Hausfriedensbruchs  bedenkenfrei  erschöpft.

Soweit  die  Revision  mit  ihrem  Eimvand,  der  beim  Betreten  der
Kirche  erfolgte  rechtswidrige  Zweck  mache  für  sich  allein  dasselbe  noch  nicht
zu  einem  rechtswidrigen,  die  äußere  Rechtswidrigkeit  im  Auge  haben  sollte,
würde  sie  übersehen,  daß  gerade  aus  der  Widerrechtlichkeit  des  Zwecks
ohne  Weiteres  die  des  Eindringens  sich  ergiebt  (Eutsch.  des  RG.  in
Strafsachen  Bd.  1  S.  21,  Bd.  11  S.  166,  Bd.  12  S.  132;  Rechtsprechung
  des  RG.  Bd.  6  S.  333),  soweit  sie  aber  das  Bewußtsein  der
Rechtswidrigkeit  des  Eindringens  bei  den  Angeklagten  bestreitet,  setzt  sie
sich  mit  dem  klaren  Inhalte  der  Urtheilsgründe  in  Widerspruch.  Die
Schlußfolgerung,  daß  die  Angeklagten  bewußt  widerrechtlich  handelten,
wenn  sie  zum  Zwecke  des  Läutens  der  großen  Glocke  die  Kirche  betraten,
gestattet  nur  die  eine  Deutung,  sie  seien  an  sich  schon  beim  Eintritt  in  die
Kirche  der  Widerrechtlichkeit  ihres  Eintretens  bewußt  gewesen,  oder  mit
anderen  Worten,  sie  haben  bereits  beim  Betreten  der  Kirche  erkannt  gehabt,
  daß  ihr  Eintritt  zu  dem  bezeichneten  Zwecke  dem  Willen  der  verfügungsberechtigten
  Kirchenbehörde  zuwiderlaufe.  I.  Strafsenat.  Urtheil
vom  19.  November  1900.

1)  Unbefugte  Mittheilung  eines  Geschäftsgeheimnisses  durch
einen  im  betreffenden  Betriebe  Angestellten  an  Dritte  ist  auch
dann  nach  §  9  Abs.  1  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren
  Wettbewerbs  strafbar,  wenn  sie  zum  Zwecke  der  Anmeldung
  bei  dem  Patentamte  geschieht.

2)  Wenn  das  Hauptverfahren  wegen  Vergehens  nach  §  9
Abs.  2  des  erwähnten  Gesetzes  eröffnet  worden  war,  so  enthält
die  Verurtheilung  nach  §  9  Abs.  1  die  Anwendung  eines  anderen
Strafgesetzes  und  erfordert  Beobachtung  des  §  164  St  PO.

Die  Strafkammer  hat  den  nach  §  9  Absatz  1  a.  a.  O.  strafbaren  Treubruch
  des  Angeklagten  darin  gefunden,  daß  er  von  dem  ihm  vermöge
seiner  Stellung  als  Obermüller  in  der  Cementfabrik  der  Nebenklägerin
zugänglich  gewordenen,  deren  Geheimniß  bildenden  Cementbereitungsver-