Reichsgericht (Strafsachen). 89
der großen Glocke mit dem Willen der Behörde in Widerspruch setzen“.
Hieraus konnte ohne Rechtsirrthum gefolgert werden, die Angeklagten
haben „bewußt widerrechtlich gehandelt, wenn sie zu diesem Zwecke die
Kirche betraten, welche damals nicht allgemein zugänglich, sondern nur
zufällig für die mit dem Glockenläuten beauftragten Schulknaben geöffnet
war“, und damit sind, weil schon das vorsätzlich gegen den Willen des
Berechtigten erfolgende Betreten von befriedeten Räumen als Eindringen
erscheint (Entsch. des RG. Bd. 5 S. 110, Bd. 12 S. 132, Bd. 19
S. 72), die gesetzlichen Thatbestandsmerkmale eines gemeinschaftlich begangenen
Vergehens des Hausfriedensbruchs bedenkenfrei erschöpft.
Soweit die Revision mit ihrem Eimvand, der beim Betreten der
Kirche erfolgte rechtswidrige Zweck mache für sich allein dasselbe noch nicht
zu einem rechtswidrigen, die äußere Rechtswidrigkeit im Auge haben sollte,
würde sie übersehen, daß gerade aus der Widerrechtlichkeit des Zwecks
ohne Weiteres die des Eindringens sich ergiebt (Eutsch. des RG. in
Strafsachen Bd. 1 S. 21, Bd. 11 S. 166, Bd. 12 S. 132; Rechtsprechung
des RG. Bd. 6 S. 333), soweit sie aber das Bewußtsein der
Rechtswidrigkeit des Eindringens bei den Angeklagten bestreitet, setzt sie
sich mit dem klaren Inhalte der Urtheilsgründe in Widerspruch. Die
Schlußfolgerung, daß die Angeklagten bewußt widerrechtlich handelten,
wenn sie zum Zwecke des Läutens der großen Glocke die Kirche betraten,
gestattet nur die eine Deutung, sie seien an sich schon beim Eintritt in die
Kirche der Widerrechtlichkeit ihres Eintretens bewußt gewesen, oder mit
anderen Worten, sie haben bereits beim Betreten der Kirche erkannt gehabt,
daß ihr Eintritt zu dem bezeichneten Zwecke dem Willen der verfügungsberechtigten
Kirchenbehörde zuwiderlaufe. I. Strafsenat. Urtheil
vom 19. November 1900.
1) Unbefugte Mittheilung eines Geschäftsgeheimnisses durch
einen im betreffenden Betriebe Angestellten an Dritte ist auch
dann nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs strafbar, wenn sie zum Zwecke der Anmeldung
bei dem Patentamte geschieht.
2) Wenn das Hauptverfahren wegen Vergehens nach § 9
Abs. 2 des erwähnten Gesetzes eröffnet worden war, so enthält
die Verurtheilung nach § 9 Abs. 1 die Anwendung eines anderen
Strafgesetzes und erfordert Beobachtung des § 164 St PO.
Die Strafkammer hat den nach § 9 Absatz 1 a. a. O. strafbaren Treubruch
des Angeklagten darin gefunden, daß er von dem ihm vermöge
seiner Stellung als Obermüller in der Cementfabrik der Nebenklägerin
zugänglich gewordenen, deren Geheimniß bildenden Cementbereitungsver-