Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Von  derselben  können  die  Apparate  zum  Zerkleinern  der  Rüben  (Reibe-  und  Schneide.
Maschinen),  so  wie  diejenigen  zum  Extrahiren  oder  Auspressen  des  Rübenfaftes  für  die  Zeit,
während  welcher  ein  Betrieb  derselben  nicht  Statt  findet,  auf  angemessene  Weise  außer  Gebrauch
  gesetzt  werden.  Die  hierauf  abzweckenden  Vorrichtungen  werden  auf  Kosten  des  Fabrik-Inhabers
  getroffen.

b))  Die  Inhaber  von  Rübenzuckerfabriken  find  verpflichtet,  über  ibren  gesammten  Fabrikationsbetrieb
  Bücher  (Betriebs=  oder  Fabrikbücher),  aus  welchen  die  Menge  der  verarbeiteten
  Rüben  und  der  erzielten  Fabrikate  verschiedener  Gattung  ersichtlich  seyn  muß,  zu  führen
  und  solche  den  Oberbeamten  der  Steuer-Verwaltung  (Zoll-Controleuren,  Oberinspektoren
  oder  höher  stehenden  Beamten),  so  wie  deren  Vertretern  jederzeit,  andern  Beamten  aber
nur,  wenn  dieselben  dazu  von  der  Zolldirektion  besonders  beauftragt  sind,  auf  Erfordern  vorzulegen.


5)  Anmeldung  des  Betriebs.
8.  12.

a)  Wenn  eine  neuangelegte  Rübenzucker-Fabrik  zuerst,  oder  eine  außer  Thätigkeit  gewesene
  ältere  Anlage  der  Art  wieder  in  Betrieb  gesetzt  werden  soll,  so  muß  der  Inhaber
solches  rer  Steuerhebestelle  des  Bezirks  vierzehn  Tage  vor  dem  muthmaßlichen  Beginn  des
Betriebs  schriftlich  anzeigen  und  sich  von  derselben  eine  Bescheinigung  darüber  ertheilen  lassen.
  Diese  Anzeige  muß  zugleich  die  Angabe  enthalten,  ob  und  mit  welchen  regelmäßigen
Unterbrechungen  der  Betrieb  Statt  finden  soll.

b.)  Befinden  sich  Geräthe  unter  amtlichem  Verschlusse,  so  veranlaßt  die  Steuerhebestelle
daß  sich  ein  Beamter  zur  Abnahme  desselben  rechtzeitig  in  der  Fabrik  einfinde.  "
6)  Einreichung  von  Material-Vorraths-Verzeichnissen.

6.  13.

a)  Wer  Zucker  aus  Rüben  bereitet,  hat  im  Herbst  jeden  Jahrs,  drei  Tage  nach  Beendigung
  der  Ernte,  und  wenn  diese  über  den  Schluß  ves  Monats  Rovember  hinaus  dauern
sollte,  spätestens  am  letzten  Tage  des  gevachten  Monats,  der  Steuerhebestelle  ein,  nach  einem
besonderen  Muster  anzufertigendes  Verzeichniß  seiner  sämmtlichen  Rüben-Vorräthe,  worin  zugleich
  der  Ort  ihrer  Aufbewahrung  angegeben  seyn  muß,  zweifach  einzureichen,  auch  jeven
ferneren  Zugang  an  Rüben,  zur  Nachtragung  in  dem  Verzeichnisse,  sogleich  anzumelden.

b)  Das  eine  Exemplar  dieses  Verzeichnisses  wird,  mit  dem  Visa  der  Steuerhebestelle
versehen,  zurückgegeben  und  muß  in  dem  Betriebslokale  reinlich  dergestalt  aufbewahrt  werden,
daß  solches  auf  Erfordern  sogleich  vorgelegt  werden  kann.