Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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zu verweilen. Zu diesem Ende wird derselbe, unter Berücksichtigung seines etwaigen beson- 
deren Wunsches, einem öffentlichen Lehrer zugewiesen werden, theils um bei dessen Unterricht 
zu auscultiren, theils um unter dessen Leitung sich selbst im Unterricht zu versuchen und zu 
üben, auch seine Studien vornehmlich in Bezug auf das Bedürfniß der Schule, so wie hin. 
sichtlich der Anwendung auf Kunst und Gewerbe fortzusetzen. 
Daß in hohem Grade zu wünschen ist, daß die Candidaten sich vor oder nach dem 
gedachten Uebungsjahr auch durch Reisen theils in wissenschaftlicher und sprachlicher Hinsicht 
weiter bilden, theils sich Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf das Gewerbewesen an. 
zueignen suchen, darf kaum bemerkt werden. Uebrigens setzt die Bewilligung einer Staats- 
Unterstützung zu solchen Zwecken jedenfalls die Erstehung der ersten Dienstprüfung mit 
gutem Erfolge voraus. Nach Erstehung des Uebungsjahrs findet die zw eite Dienstprüfung 
(Anstellungsprüfung) Statt. 
B. Prüfungen. 
Die erste und die zweite Dienstprüfung auf höhere und niedere Reallehrstellen werden 
sährlich je Einmal vorgenommen und wird mit der ersteren wie bisher die Prüfung für 
Elementar= und Fachlehrstellen verbunden. (Vergl. die Bekanntmachung ves Studienraths 
vom 30. Juli 1836, Reg. Blatt S. 326 ff.). Diejenigen, welche eine dieser Prüfungen zu 
erstehen wünschen, baben innerhalb des Termins, welcher jedesmal öffentlich bekannt gemacht 
werden wird, ihre Bitte schriftlich bei dem K. Stuvienrath durch das ihnen vorgesetzte gemein- 
schaftliche Oberamt einzureichen, und dabei ihre Personalien und ihren Bildungslauf, unter 
Auschluß der Zeugnisse von den besuchten Lehranstalten über fttliches Verhalten und Kennt- 
nisse, genau anzugeben, auch den Besitz eines Bürger= oder Beisitzrechts im Königreiche ur- 
kundlich nachzuweisen. 
I. Die erste Dienstprüfung 
(Candidaten-Prüfung) 
wobei der Candivat wenigstens im 20sten Lebensjahr stehen muß, hat den Zweck, die Keunt.- 
nisse des Candidaten zu erproben, theils durch die Ausgabe schriftlicher Ausarbeitungen, 
theils durch mündliche Fragen.
	        
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