Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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2) Von dem erhobenen Gefällweine werden die wenigen noch nicht in Gelo verwan- 
delten Weinbesoldungen, Pensionen und Gülten unter den Keltern in Natur abge- 
reicht, so weit nicht für veren Abgabe besondere Bestimmungen erfolgen. 
3) Der nach den Natural-Abgaben übrig bleibende Gefällwein ist unter den Keltern 
bestmöglich zu verkaufen. 
4) Die Herbst-Rechnungen sind in der vorgeschriebenen Form an die Finanzkammern 
so bald einzusenden, daß diese die Uebersicht über die Weingefäll-Einnahmen spätestens 
auf den 15. December dem Finanz-Ministerium vorlegen können. 
Stuttgart den 15. September 1846. Gärttner. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die bei dem Oberamtsgerichte Balingen erledigte Aktuarsstelle 
werden aufgefordert, binnen drei Wochen bei dem Gerichtshofe in Tübingen sich zu melden. 
2) Die Bewerber um die bei dem Oberamtsgerichte Horb erledigte Aktuarsstelle 
werden aufgefordert, binnen drei Wochen bei dem Gerichtshofe in Tübingen sich zu melden. 
3) Bei der Hof-Domänen-Kammer ist eine Kanzlei-Asfistentenftelle zu besetzen. 
Die Bewerber haben sich binnen drei Wochen vorschriftmäßig zu melden. 
4) Die Bewerber um eine bei der Fin an zkammer des Reckarkreises erledigte 
Canzlei-Assistentenstelle haben sich binnen drei Wochen bei dieser Behörde zu melden. 
J AOOSDNA . 
  
Gedrucktbei G. Hasselbrink.
	        
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