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Zimmer in Böblingen mit dem Titel eines Professors und dem Nang in der achten Stufe
gnädigst übertragen, ferner
vermöge böchsten Dekrets vom 8. d. M. den Amtsnotar Bilfinger in Ebningen
Oberamts Reutlingen, auf die erledigte Amts-Notarsstelle in Bondorf, Oberamts Herren-
berg, seinem Ansuchen gemäß, zu versetzen, und
vermöge höchsten Dekrets von demselben Tage die Stelle eines Revisors bei dem Ge-
richtshof in Täbingen dem rechnungsverständigen Kanzlei-Assistenten bei diesem Gerichtshofe,
Friederich, zu übertragen geruht.
II. Verfügungen der Departementé.
A) Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministerium.
a) Verfügung, die Abnahme von Eiden betreffend, auf welche ein Privat-Schiedsgericht
erkannt hat.
Nachdem kürzlich ein Begirksgericht um Abnahme eines Eides angegangen worden ist,
auf welchen von einem Handels-Schiedsgerichte erkannt worden war, derlei von einem Pri-
vat-Schievsgerichte erkannte Eire aber lediglich als aussergerichtliche betrachtet werden
müssen, zu deren Abnahme mitzuwirken die-Gerichtsbehörden weder gesetzlich verpflichtet, noch
dem bestehenden Umfange ihrer amtlichen Befugnisse nach auch nur ermächtigt sind; so wer-
den in Gemähheit einer nach vorgängiger Vernehmung des K. Gebeimen-Rathes ergangenen
höchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 24. d. M. sowohl die Be-
zirksgerichte, als auch alle übrigen Gerichts-Behörden des Landes hicrauf mit dem Anfügen
hingewiesen, daß man jene Ermächtigung eintreten zu lassen um so weniger sich bewogen
finden könne, als es mit der Stellung der betreffenden Behörden nicht wohl vereinbar wäre,
wem ste in Rechtssachen, in welchen die Partheien die ordentliche richterliche Hülfe nicht an-
rufen wollten, leviglich als Werkzeuge der Solennisation eines Aktes sich verwenden lassen
müßten, über dessen rechtliche Nothwendigkeit oder Zuläßigkeit ihnen nach Lage der Sache
keinerlei Cognition zustünde.
Stuttgart den 30. September 1846. Prieser.