Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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handenseyn des Rotzes oder des Rotzverdachtes statt, so ist von dem Bezirksamt ein dritter 
Sachverständiger auf Kosten des Eigenthümers zu berufen. 
8. 7. 
Pferde, an welchen zwar krankhafte Erscheinungen der oben (8. 1) bemerkten Art nicht 
wahrgenommen werden, die aber mit rotz= oder wurmkranken Pferden zusammenstanden oder 
sonst in nähere Berührung kamen, sind wegen der Möglichkeit einer stattgehabten, aber noch 
nicht in die äußere Erscheinung getretenen Ansteckung wenigstens während der nächsten vier 
Wochen von Zeit zu Zeit durch einen geprüften Thierarzt befichtigen zu lassen. Sie dürfen 
aber in dieser Zeit, so lange sich an ihnen kein Zeichen einer erfolgten Ansteckung findet, 
zum Gebrauche verwendet und auch beliebig veräußert werden. Im Veräußerungsfalle hat 
übrigens der bisherige Besitzer ver Obrigkeit seines Wohnorts den neuen Eigenthümer des 
Pkerdes noch vor der Uebergabe des letzteren anzuzeigen. 
Bei dem Eintritt irgend einer des Rotzes oder des Wurmes verdächtigenden Erschei- 
nung bei einem solchen Pferd ist dasselbe sogleich abzusondern und ein geprüfter Thierarzt 
herbeizurufen, damit er zu Reglung des weiteren Verfahrens nach Maaßgabe der I#. 3—6; 
über den Charakter der krankhaften Erscheinungen erkenne. Auch nach Ablauf der oben be- 
merkten Frist von vier Wochen hat der Eigenthümer solcher Pferde noch längere Zeit auf 
dieselben ein wachsames Auge zu haben, und wenn er eine des Rotzes oder Wurmes ver- 
dächtigende Erscheinung wahrnimmt, sich sogleich nach der Vorschrift des §. 2 zu benehmen. 
8. 8. 
Die Polizeibehörde hat in allen Fällen, in welchen sie von einem rotz- oder wurmkranken 
Pferd Kenntniß erhält, Nachforchung anzustellen, auf welche Weise die Krankheit zum Aus-— 
bruch gekommen, ob solche von selbst entstanden, oder ob das betreffende Pferd auswärts ange- 
steckt worden sey, ob Berührung mit andern Pferden Statt gefunden habe, und welche 
Staͤlle etwa durch dasselbe verunreinigt worden seyen und deßhalb einer Reinigung bedürfen, 
wornach dann das Weitere einzuleiten ist. 
8. 9. 
Bei Abhaltung von Pferdemärkten sind von Seite der Orts-Polizeibehörden auf 
Kosten ver Ortskasse nach Erforderniß ein oder mehrere Sachverständige aufzustellen, (wovon
	        
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