Die Richtigkeit eines Auszugs hat der Notar nur dann zu beglaubigen, & 60.
wenn in demselben durch Striche Andeutung darüber gegeben worden ist wo
Stellen der Urschrift weggeblieben sind.
Finden sich in der zur Vergleichung vorgewiesenen Schrift ausgekratzte & 61.
oder sonst vertilgte, ausgestrichene, unterstrichene oder unterpunktirte Stellen,
über oder unter die Linie oder neben die Linie geschriebene Worte, eingeschobene
Worte oder Zeilen, sind Einrisse bemerkbar oder ist der Zusammenhang
einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde dadurch gestört, daß sie nicht
mehr durch einen durchgehenden, in das aufgedrückte Siegel eingeschlossenen
Faden in Verbindung stehen oder sonst einzelne Blätter ganz abgelöst sind,
oder berechtigen überhaupt Umstände zu der Annahme, daß der ursprüngliche
Inhalt der Schrift Veränderungen erlitten hat, so muß in dem Beglaubigungszeugnisse
hierüber genaue, die betreffenden Stellen einzeln aufführende
Nachricht gegeben werden.
Dem Notar ist nicht gestattet, über die Richtigkeit der Abschrift von & 62.
einer einfachen Abschrift ein Zeugniß auszustellen.
Abschriften einer Privaturkunde erhalten durch die Beglaubigung nur g 63.
die Gewißheit ihrer Uebereinstimmung mit der vorgewiesenen Schrift. Die
Beglaubigung der Abschrift von einer öffentlichen Urkunde schließt nicht den
Beweis der Unächtheit der letzteren aus.
Der Notar ist dann berechtigt, ein Zeugniß über das Leben einer Person §& 64.
auszustellen, wenn diese vor ihm erscheint und, sofern sie ihm ihrer Person
bekannte Personen, gleichviel ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, welche
das ein und zwanzigste Lebensjahr überschritten haben, die Personenidentität
versichern. In dem Zeugnisse, welches vom Notar unter Beifügung des Orts
und Tags der Ausfertigung zu unterzeichnen und zu untersiegeln ist, muß das
persönliche Erscheinen der Person, deren Leben versichert wird, vor dem Notar,
ferner Ort und Zeit des Erscheinens derselben, endlich, ob die Personenidentität
dem Notar bekannt gewesen, oder durch welche Zeugen sie festgestellt.
worden ist, angegeben werden.
Wo außer den & 58 unter 1 und 2 gedachten Fällen der Notar durch g 65.
Gesetz oder durch den Willen der bei einem Geschäfte Betheiligten zur Ausstellung
eines Zeugnisses berufen ist, hat er sich zunächst nach den durch das
Gesetz oder nach den durch die Betheiligten in einer den Gesetzen nicht zuwiderlaufenden
Weise getroffenen Bestimmungen zu richten, jedenfalls aber allemal
anzugeben, worauf seine Kenntniß der bestätigten Thatsache beruht, das Zeugniß
nicht blos durch Unterzeichnung seines Vor= und Zunamens und seiner
amtlichen Eigenschaft, sondern auch durch Beidruckung des Amtssiegels zu
bestätigen und den Ort, sowie Tag der Ausstellung beizusetzen.
Zeugnisse sind von den Notaren in deutscher Sprache auszufertigen. In 66.
fremder Sprache jedoch darf ein Notar Zeugnisse dann ausstellen, wenn er
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