Full text : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

Die  Richtigkeit  eines  Auszugs  hat  der  Notar  nur  dann  zu  beglaubigen,  &  60.
wenn  in  demselben  durch  Striche  Andeutung  darüber  gegeben  worden  ist  wo
Stellen  der  Urschrift  weggeblieben  sind.

Finden  sich  in  der  zur  Vergleichung  vorgewiesenen  Schrift  ausgekratzte  &  61.
oder  sonst  vertilgte,  ausgestrichene,  unterstrichene  oder  unterpunktirte  Stellen,
über  oder  unter  die  Linie  oder  neben  die  Linie  geschriebene  Worte,  eingeschobene
  Worte  oder  Zeilen,  sind  Einrisse  bemerkbar  oder  ist  der  Zusammenhang
einer  aus  mehreren  Blättern  bestehenden  Urkunde  dadurch  gestört,  daß  sie  nicht
mehr  durch  einen  durchgehenden,  in  das  aufgedrückte  Siegel  eingeschlossenen
Faden  in  Verbindung  stehen  oder  sonst  einzelne  Blätter  ganz  abgelöst  sind,
oder  berechtigen  überhaupt  Umstände  zu  der  Annahme,  daß  der  ursprüngliche
Inhalt  der  Schrift  Veränderungen  erlitten  hat,  so  muß  in  dem  Beglaubigungszeugnisse
  hierüber  genaue,  die  betreffenden  Stellen  einzeln  aufführende
Nachricht  gegeben  werden.

Dem  Notar  ist  nicht  gestattet,  über  die  Richtigkeit  der  Abschrift  von  &  62.
einer  einfachen  Abschrift  ein  Zeugniß  auszustellen.

Abschriften  einer  Privaturkunde  erhalten  durch  die  Beglaubigung  nur  g  63.
die  Gewißheit  ihrer  Uebereinstimmung  mit  der  vorgewiesenen  Schrift.  Die
Beglaubigung  der  Abschrift  von  einer  öffentlichen  Urkunde  schließt  nicht  den
Beweis  der  Unächtheit  der  letzteren  aus.

Der  Notar  ist  dann  berechtigt,  ein  Zeugniß  über  das  Leben  einer  Person  §&  64.
auszustellen,  wenn  diese  vor  ihm  erscheint  und,  sofern  sie  ihm  ihrer  Person
bekannte  Personen,  gleichviel  ob  männlichen  oder  weiblichen  Geschlechts,  welche
das  ein  und  zwanzigste  Lebensjahr  überschritten  haben,  die  Personenidentität
versichern.  In  dem  Zeugnisse,  welches  vom  Notar  unter  Beifügung  des  Orts
und  Tags  der  Ausfertigung  zu  unterzeichnen  und  zu  untersiegeln  ist,  muß  das
persönliche  Erscheinen  der  Person,  deren  Leben  versichert  wird,  vor  dem  Notar,
ferner  Ort  und  Zeit  des  Erscheinens  derselben,  endlich,  ob  die  Personenidentität

  dem  Notar  bekannt  gewesen,  oder  durch  welche  Zeugen  sie  festgestellt.
worden  ist,  angegeben  werden.

Wo  außer  den  &  58  unter  1  und  2  gedachten  Fällen  der  Notar  durch  g  65.
Gesetz  oder  durch  den  Willen  der  bei  einem  Geschäfte  Betheiligten  zur  Ausstellung
  eines  Zeugnisses  berufen  ist,  hat  er  sich  zunächst  nach  den  durch  das
Gesetz  oder  nach  den  durch  die  Betheiligten  in  einer  den  Gesetzen  nicht  zuwiderlaufenden
  Weise  getroffenen  Bestimmungen  zu  richten,  jedenfalls  aber  allemal
anzugeben,  worauf  seine  Kenntniß  der  bestätigten  Thatsache  beruht,  das  Zeugniß
  nicht  blos  durch  Unterzeichnung  seines  Vor=  und  Zunamens  und  seiner
amtlichen  Eigenschaft,  sondern  auch  durch  Beidruckung  des  Amtssiegels  zu
bestätigen  und  den  Ort,  sowie  Tag  der  Ausstellung  beizusetzen.

Zeugnisse  sind  von  den  Notaren  in  deutscher  Sprache  auszufertigen.  In  66.
fremder  Sprache  jedoch  darf  ein  Notar  Zeugnisse  dann  ausstellen,  wenn  er

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