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g. 8.
Nach Empfang des Kosftenverzeichnisses stellt die Behörde, welche die Auslieferung an-
ordnete, sämmtliche durch die Auslieferung veranlaßten Ausgaben zusammen, prüft die Zu-
läßigkeit einer Ersatzforderung nach den bestehenden Verträgen und allgemeinen Rechtsgrund-=
sätzen und übersendet sodann die richtig gestellte Rechnung mit Beilagen, von welcher ein
Duplikat zurückzubehalten ist, an die auswärtige Behörde mit dem Anfinnen der Vergütung
der aufgelaufenen Kosten.
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Wenn die Bezahlung der Kosten erfolgt ist; so bat die ausliefernde Behörre zunächst
nachzusehen, ob eine der Stationen, welche der Transport berührte, in einem standesherrli-
chen Bezirk lag. In diesem Fall wird dem betreffenden standesherrlichen Bezirksamt der
Betrag der auf jener Station gehabten Auslagen zugesendet. Im Uebrigen verrechnen K.
Oberamtsgerichte die erhaltene Kostenvergütung ohne weitere Unterscheidung als ausserordent-
liche Einnahme in ihrer Inquisitionskostenrechnungz; K. Oberämter übergeben dieselbe ge-
gen Ouittung dem nächsten Kameralamt; standesherrliche Amtsgerichte endlich ziehen von
der erhaltenen Zahlung den von der standesherrlichen Kasse gemachten Aufwand ab und
übergeben den Rest an das nächste K. Kameralamt. Die Kameralämter behandeln solche
Posten als ausserordentliche Einnahmen.
8. 10.
Wenn ein Strafgefangener zur Vernehmung in einer Untersuchungssache vor eine auswär-
tige Behörde gestellt werden soll; so haben sich die Strafanstalten-Verwaltungen, falls auf ein
solches Anfinnen überhaupt eingegangen werden kann, die Vergütung der Kosien des Hin= und
Her-Transports durch das Inland zuvor zusschern zu lassen. Zu Ermittlung der Kosten
des Hintransports ist nach den Vorschriften des §. 7 zu verfahren; über die Kosten des
Hertransports hat das Polizeiamt der Gränz-Station nach Analogie des §. 7 ein Kosten-
Verzeichniß anzulegen, welches von Station zu Station auszufüllen, und schließlich ver
Strafanstalten-Verwaltung zu übergeben ist. Die von der auswärtigen Behörde vergütete
Summe ist, so weit nicht standesherrliche Kassen Anspruch darauf haben, in ren Rechnungen
der Strafanstalten-Verwaltungen als ausserordentliche Einnahme zu behandeln.
F. 11.
Soll von einem auswärtigen Staat ein Gefangener durch Württemberg in einen rück-
wärts liegenden Staat transportirt werden; so hat die Aufsichts-Behörde der ersten Würt-