Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

490 
g. 8. 
Nach Empfang des Kosftenverzeichnisses stellt die Behörde, welche die Auslieferung an- 
ordnete, sämmtliche durch die Auslieferung veranlaßten Ausgaben zusammen, prüft die Zu- 
läßigkeit einer Ersatzforderung nach den bestehenden Verträgen und allgemeinen Rechtsgrund-= 
sätzen und übersendet sodann die richtig gestellte Rechnung mit Beilagen, von welcher ein 
Duplikat zurückzubehalten ist, an die auswärtige Behörde mit dem Anfinnen der Vergütung 
der aufgelaufenen Kosten. 
. 9 
Wenn die Bezahlung der Kosten erfolgt ist; so bat die ausliefernde Behörre zunächst 
nachzusehen, ob eine der Stationen, welche der Transport berührte, in einem standesherrli- 
chen Bezirk lag. In diesem Fall wird dem betreffenden standesherrlichen Bezirksamt der 
Betrag der auf jener Station gehabten Auslagen zugesendet. Im Uebrigen verrechnen K. 
Oberamtsgerichte die erhaltene Kostenvergütung ohne weitere Unterscheidung als ausserordent- 
liche Einnahme in ihrer Inquisitionskostenrechnungz; K. Oberämter übergeben dieselbe ge- 
gen Ouittung dem nächsten Kameralamt; standesherrliche Amtsgerichte endlich ziehen von 
der erhaltenen Zahlung den von der standesherrlichen Kasse gemachten Aufwand ab und 
übergeben den Rest an das nächste K. Kameralamt. Die Kameralämter behandeln solche 
Posten als ausserordentliche Einnahmen. 
8. 10. 
Wenn ein Strafgefangener zur Vernehmung in einer Untersuchungssache vor eine auswär- 
tige Behörde gestellt werden soll; so haben sich die Strafanstalten-Verwaltungen, falls auf ein 
solches Anfinnen überhaupt eingegangen werden kann, die Vergütung der Kosien des Hin= und 
Her-Transports durch das Inland zuvor zusschern zu lassen. Zu Ermittlung der Kosten 
des Hintransports ist nach den Vorschriften des §. 7 zu verfahren; über die Kosten des 
Hertransports hat das Polizeiamt der Gränz-Station nach Analogie des §. 7 ein Kosten- 
Verzeichniß anzulegen, welches von Station zu Station auszufüllen, und schließlich ver 
Strafanstalten-Verwaltung zu übergeben ist. Die von der auswärtigen Behörde vergütete 
Summe ist, so weit nicht standesherrliche Kassen Anspruch darauf haben, in ren Rechnungen 
der Strafanstalten-Verwaltungen als ausserordentliche Einnahme zu behandeln. 
F. 11. 
Soll von einem auswärtigen Staat ein Gefangener durch Württemberg in einen rück- 
wärts liegenden Staat transportirt werden; so hat die Aufsichts-Behörde der ersten Würt- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.