516
werden, die nach der besondern Verfassung einzelner der contrahirenden Staaten für den
Uebergang von Waaren aus einem der zu demselben Zoll-(Steuer-) Vereine gehörenden
Staaten in einen andern angeordnet sind.
Artikel 4.
Die Behörden oder Angestellten der indirecten Steuer= oder Zoll-Verwaltung der con-
trahirenden Staaten, so wie die sonstigen Angestellten, welche zur Aufrechthaltung der Zoll-
(Steuer-) Gesetze verpflichtet find, haben auch ohne besondere Aufforderung die Verbindlich-
keit, alle gesetzliche Mittel anzuwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung
der gegen irgend einen der gedachten Staaten beabsichtigten over ausgeführten Zoll- (Steuer--
Contraventionen dienen können, und die betreffenden Behörden dieses Staates von demjenigen
in Kenntniß zu setzen, was sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen.
Artikel 5.
Den zur Wahrnehmung des Zoll= (Steuer-) Interesse verpflichteten Angestellten der
Staaten des einen der contrahirenden Theile soll es gestattet seyn, bei Verfolgung der Spu-
ren begangener Contraventionen sich auf das angrenzende Gebiet der, zu dem andern con-
trahirenden Theile gehörigen Staaten zu dem Zwecke zu begeben, um den dortigen betreffen-
den Behörden Mittheilung von solchen Contraventionen zu machen, worauf diese Behörden,
in Gemäßbeit der in den Art. 3 und 4 gegenseitig übernommenen Verpflichtung, alle geset-
lichen Mittel anzuwenden haben, welche zur Feststellung der Contravention behuf deren Be-
strafung führen könnten, gleich als wenn es sich um eine gegen die eigene Zoll= (Steuer-
Gesetzgebung verübte Eontravention handelte.
Artikel 6.
Eine Auslieferung der Contravenienten tritt in dem Falle nicht ein, wenn sie Unter-
thanen desjenigen Staates, in dessen Gebiete sie angehalten worden, oder eines mit diesem
im Zoll= (Steuer-) Verbande stehenden Staates sind.
Im anderen Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiete die
Contravention verübt worden ist, auf dessen Regquisition, oder nach Ermessen, auch ohne eine
solche, zur Untersuchung und Bestrafung auszuliefern.
Artikel 7.
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die in ihrem Gebiete
sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung nicht nach Artikel 6 erfolgt ist,
wegen der auf dem Gebiete eines anderen ver contrahirenden Staaten begangenen Contra-