570
legung eines solchen, die Bescheinigung nach dem Muster auf dem Ursprungs-Zeugnisse aus.
Mit derselben erfolgt der Transport der Gegenstände zum bestimmten Ausgangsamte.
S. 7.
Eine amtliche Bezeichnung der Waaren ist nicht erforderlich, wenn Gegenfände versandt
werden, welche nach §. 3 eines Ursprungs-Certiffkkats überhaupt nicht bedürfen. Mit Aus-
nahme der Käse sind alle übrige Artikel, sofern ihr Gewicht mebr als drei Pfund beträgt,
vor ihrer Versendung unter amtlichen Verschluß zu setzen, zu dessen Anlegung außer den im
5 gedachten Aemtern, auch den Hüttenwerken und deren Faktorrien, bezüglich ihrer eigenen
Fabrikate, die Befugniß zusteht.
8. 8.
Der Waarenführer übergiebt dem Ausgangsamte das bescheinigte Certifikat, das Amt
revidirt nach demselben die Waare, bescheinigt, wenn ssch dabei nichts zu erinnern findet, den
Revistonsbefund unter Anwendung der tarifmäßigen Maßstäbe, falls die Anmeldung auf dem
Certifikate solche nicht schon übereinstimmend mit dem Revistonsbefunde enthält, bestimmt.
darauf die Dauer seiner Gültigkeit für das Eingangoamt nach Maßgabe der Entfernung
zwischen beiden Orten, trägt das Certisikat in ein zu führendes Certifikat-Register ein, attestirt
die erfolgte Ausfuhr, nach davon genommener Ueberzeugung und giebt das solchergestalt be-
scheinigte Certifikat dem Waarenführer zum weitern Ausweis bei rem Eingangs-Amte zurück.
Gelangt die auszuführende Waare mie amtlichem Verschlusse on das Ausgangsamt, dann
bedarf es Seitens desselben nur der Recognition res Verschlusses, und wenn dabei nichts zu
erinnern ist, können die verschlossenen Gegenstände ohne nochmalige Special-Revisson, gegen
Bescheinigung des Ausgangs auf dem Certifikate zum Eingange in das Gebiet des andern
Vereins über das bestimmte Eingangsamt abgelassen werden.
C. D.
Im Eingangsamte werden die Gegenstände angemeldet, das Certifikat lerent. mit der
Licenz (§. 0)] wird abgegeben, jene werden nach diesem revidirt, und nach richtigem Befunde
gegen Erlegung der vertragsmäßigen Abgaben, oder beziehungsweise ohne Abgaben-Entrich-
tung, in freien Verkehr gesetzt, oder, soweit es die Verfassung des betreffenden Vereins ge-
stattet, unter Begleitschein-Contrele in das Innere des Vereins abgelassen, wo dann erst
vort die Entrichtung der ermäßigten Abgaben erfolgt.
S. 10.
Der Verkehr mit den in Rede stehenden inländischen Erzeugnissen und Fabrikaten aus
dem einen Vereine in den andern Verein durch Staats-Posten, ist ebenfalls an Begleitung
durch die vorgeschriebenen Certifikate gebunden. Die Versendungen können nur von solchen
Orten aus erfolgen, wo ein zur Abfertigung berechtigtes Amt seinen Sitz hat. — Nach ge-
schehener Revision wird die Waare, so weit es, gemäß 8. 7, erforderlich ist, unter Verschluß
gesetzt, und dann mit dem bescheinigten und auf den Bestimmungsort gerichteten Certiffkat.
welches dem Pofstück offen beizulegen ist, auf die Post befördert. J