Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Vor dem Eintritt in die Anstalt haben die ordentlichen Zöglinge sich einer Auf- 
nahmeprũfung zu unterwerfen, wobei von ihnen folgende Vorkenntnisse gefordert werden: 
a) Arithmetik mit Einschluß der Quadrat= und Cubikwurzeln, der Buchstabenrechnung, 
der Gleichungen vom ersten und zweiten Grade und der Logarithmen; 
) Geometrie und Stereometrie; 
IP) der Hauptsätze der ebenen Trigonometrie; 
1) Bekanntschaft mit der französischen Formenlehre, richtige Uebersetzung eines leichteren 
französischen Abschnitts ins Deutsche und eines leichteren veutschen Abschnitts ins 
Französische; 
e) in der deutschen Sprache: Fähigkeit sich mündlich über Gegenstände aus dem Ideen- 
kreise ver bisher besuchten Schule richtig und deutlich auszudrücken, und schriftliche 
Bearbeitung eines leichteren (historischen) Thema ohne Fehler gegen die Orthographie 
und die Regeln der deutschen Wort= und Satzbildung; 
1!) Bekanntschaft mit den Hauptperioden und den Hauptbegebenheiten der allgemeinen 
und der vaterländischen Geschichte; 
2)) Kenntniß der Grundzüge der mathemathischen, physikalischen und politischen Geogra- 
phie; endlich 
h) Uebung im geometrischen (Linear-) und im Freihand-Zeichnen. 
Das Vorrücken in einen höheren Kurs ist durch genügende Erstehung einer Promotions= 
prüfung, bedingt. 
In die beiden ersten (vorbereitenden) Kurse werden nur unter ganz besonderen Umstän- 
den außerordentliche Schüler aufgenommen, worüber der K. Studienrath entscheiret. 
Bei den höheren Kursen findet diese Beschränkung nicht statt, es hat aber ein außeror- 
ventlicher Schüler jedenfalls diejenigen Vorkenntnisse nachzuweisen, ohne welche er die von 
ihm gewählten Fächer nicht mit Nutzen besuchen könnte. 
Da das Schuljahr mit dem Herbst beginnt, so findet eine Aufnahme in der Regel nur 
in diesem Zeitpunkte statt. 
Jeder neu Eintretende hat sich unter Vorlegung eines Sittenzeugnisses bei dem Vor- 
stand der Anstalt zu melden, welcher ihm, wenn seine Aufnahme erfolgt ist, neben einem 
Eremplar der Diseiplinar-Gesetze eine mit dem Namen bezeichnete Karte einhändigt, worauf 
außer den Lehrfächern, welche der Zögling zu besuchen hat, auch das Unterrichtsgeld bemerkt 
ist.
	        
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