12
schiffung in den Seestädten, laut geworden sind, sodann in Erwägung, daß der Geschäfts-
Betrieb der Schiffsmäckler und anderer Personen, welche den Transport von Auswanderern
aus dem Königreiche vermitteln, von obrigkeitlicher Ermächtigung abhängt, (Art. 124 der
revidirten allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 5. August 1836, Reg. Blatt S. 124 und K. 97
der Instruktion zu Vollziehung derselben vom 12. Oktober 1837, Reg. Blatt S. 521), endlich
im Interesse der Gemeinden, denen zurückkehrende Auswanderer nicht selten zur Last fallen,
so wie im Interesse einer wirksamen Handhabung der bestehenden gesetzlichen Verbote in Ab-
sicht auf betrügliches Verleiten und Anwerben zum Auswandern wird in Gemäßbeit einer
nach vorgängiger Vernehmung des K. Geheimenraths ergangenen höchsten Cntschließung vom
9. Januar 1847 verfügt:
8. 1.
Zum Betrieb der Vermittlung des Transports von Auswanderern ist obrigkeitliche Er-
mächtigung erforderlich. Der Nachsuchende hat sich insbesondere über seinen Vermögensbesitz
und ein untadelhaftes Prädikat auszuweisen.
8. 2.
Auswärtige Schiffsunternehmer und Schiffsmäckler werden zu dem Geschäftsbetrieb im
Lande nur unter der Bedingung zugelassen, daß sie einen im Lande ansäßigen Hauptagenten
aufstellen, welcher ste in Beziehung auf alle im Lande abgeschlossene Verträge zu vertreten
und sich über seine Bevollmächtigung sowohl als über sein Prädikat auszuweisen hat.
[c
r
Gesuche um Zulassung zu diesem Geschäftsbetrieb sind an das Ministerium des Innern
zu richten und dem Oberamt des Bezirks, in welchem der Schiffsmäckler oder der von ihm
aufgestellte Hauptagent sich niederlassen will, zum Beibericht zu übergeben.
Demselben müssen obrigkeitliche Zeugnisse über die persönlichen und Vermögens-Ver-
baltnisse des Bittstellers, oder wenn dieser ein Ausländer ist, des für ihn auf ustellenden
Haupt-Agenten beigeschlossen seyn.
S. 4.
Die Bestellung erfolgt (verbehältlich der im einzelnen Fall für begrünvet erkannten
Modisikationen) unter folgenden näheren Bestimmungen: