Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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1) Der Schiffsmäckler, beziehungsweise ver aufgestellte Hauptagent bat ein fortlaufendes 
Verzeichniß über die Personen, mit welchen er selbst oder seine Unteragenten Ueberschiffungs- 
Verträge abgeschlossen haben, zu führen und solches auf Verlangen jederzeit zur polizeilichen 
Ginsicht vorzulegen. 
Dieses Verzeichniß muß den r Tau und Familien-Namen der Auswanderer, den bis- 
berigen Wohnort derselben, den Tag des abgeschlossenen Contrakts, die Route und den Be- 
stimmungsert der Reise, endlich die Zeit der Einschiffung in dem Seehafen und das festge- 
setzte Ueberfahrtsgeld enthalten. 
2) Die betreffenden Verträge müssen schriftlich und in deutscher Sprache ausgefertigt 
dem Bezirksamt zur Legalisirung der Unterschrift des Schiffsmäcklers oder des Hauptagenten 
vorgelegt und den Auswanderern im Original, und zwar in leserlicher Ausfertigung, einge- 
bändigt werden. 
3) Der Mäckler darf keinen Ueberfahrts-Vertrag vermitteln, in welchem nicht bestimmt 
enthalten ist: 
u) eine genaue Bezeichnung des Tages, an welchem die Einschiffung in den betreffenden 
Seehafen erfolgt, und der Schiffsgelegenheit. 
) die Verpflichtung des Transportanten zur unentgelrlichen Verpflegung und Ver- 
köstigung oder entsprechenden im Voeraus festgesetzten Gelventschädigung für jeren 
Tag, um welchen die bestimmte Abfahrtszeit ohne Schuld des Auswanderers ver- 
zögert wird; und zwar ohne allen Vorbehalt, mag die Verzögerung vurch die Schuld 
des Schiffsunternehmers, beziehungsweise seiner Agenten, oder durch Zufall, höhere 
Gewalt nicht ausgenommen, herbeigeführt worden seyn; 
die gleiche Verpflichtung desselben, den Auswanderern und dessen Effekten auch in 
dem Falle um den bedungenen Preis an den bestimmten Ort zu bringen, wenn 
das betrefsende Schiff unterwegs durch irgend einen Unfall an der Fortsetzung der 
Reise verhindert wird; 
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— 
— 
die Verpflichtung desselben zur Assekurirung der Effekten des Reisenden während der 
Scereise zu dem in dem Vertrag ausgedrückten Werthe; 
— 
vie Zusicherung hinreichender Verköstigung während der Reise, wenn dieselbe von 
dem Schiffsunternehmer übernommen worden ist; endlich
	        
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